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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Beteiligungen (HGB, EStG)

Daniel Utz und Ingo Frank
Aktuell

Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, wurde der Begriff der verbundenen Unternehmen nach § 272 Abs. 2 HGB neu gefasst. Verbundene Unternehmen sind hiernach unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind. Alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen. Siehe hierzu auch Utz/Frank, Anteile an verbundenen Unternehmen (HGB), infoCenter

1. Beteiligungen und sonstige Anteile

Nach § 271 Abs. 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Für den Beteiligungsbegriff ist es unerheblich, ob es sich um verbriefte oder unverbriefte Anteile handelt.

Erfüllt eine Unternehmensbeteiligung die vorstehenden Anforderungen, so stellen die Anteile Anlagevermögen dar. Der Ausweis der Anteile erfolgt unter den Finanzanlagen. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen in ihrer Bilanz darüber hinaus die Beteiligungen im Finanzanlagevermögen gesondert ausweisen.

Der Ausweis im Anlagevermögen hat zur Folge, dass die Beteiligung in die Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen ist. Weiter finden die für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften bezüglich etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen Anwendung.

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben in ihrer Bilanz die bestehenden Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Beteiligungsunternehmen mittels gesonderter Bilanzposten bzw. Davon-Vermerk auszuweisen.

Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine große oder mittelgroße Kapitalgesellschaft, sind die bestehenden Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter ebenfalls gesondert in der Bilanz auszuweisen.

Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen zugleich um ein verbundenes Unternehmen i. S. des § 271 Abs. 2 HGB, so haben die für verbundene Unternehmen geltenden Ausweisregelungen Vorrang vor dem Ausweis als Beteiligungsunternehmen. Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, wurde der Begriff der verbundenen Unternehmen nach § 272 Abs. 2 HGB neu gefasst. Verbundene Unternehmen sind hiernach unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind. Alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.

Erträge aus Beteiligungsunternehmen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter einem gesonderten Posten auszuweisen.

Für alle Beteiligungen i. S. des § 271 Abs. 1 HGB sind im Anhang Angaben zur Beteiligungsquote, Name und Sitz des Beteiligungsunternehmens sowie zur Höhe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses aufzunehmen. Börsennotierte Unternehmen sind nach § 285 Nr. 11b HGB verpflichtet, vorstehende Angaben für alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, an denen sie mit einer Quote von mindestens 5 % beteiligt sind, in den Anhang aufzunehmen.

2. Beteiligungsbegriff und bilanzieller Ausweis

Die Begriffsbestimmung der Beteiligung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung auf zwei Ebenen. Zum einen muss es sich um Anteile an einem anderen Unternehmen handeln, zum anderen muss die Zweckbestimmung der Beteiligung darin liegen, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung der beiden Unternehmen dienen.

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