OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 10/2014

§ 35 a EStG; (BStBl 2014 I S. 75) und Gewährung der Steuerermäßigung bei Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros und durch Factoring-Unternehmen

Durch das wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35 a EStG überarbeitet.

Auf folgende Klarstellungen/Änderungen wird besonders hingewiesen:

1. Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Rz 11, 12 und 14 des BMF-Schreibens)

Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, begünstigt.

In Rz 11 wird ausgeführt, dass es sich um folgende Dienstleistungen handelt:

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements

  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen

  • das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege

  • das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege

  • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.

In Rz 14 wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Kosten für die oben genannten Leistungen unabhängig davon begünstigt sind, ob der Steuerpflichtige im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege einen eigenen und abgeschlossenen Haushalt führt oder nicht.

Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen des Hausmeisters, eines Gärtners oder Handwerkers gehören nicht zu den Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (Rz.12). Aufwendungen für diese Leistungen können nur als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt erbracht werden, also im Heim ein eigener abgeschlossener Haushalt geführt wird.

Hinweis:

Die begünstigten Kosten sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheinigung der Heimleitung erfolgen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe das entrichtete Heimentgelt auf die begünstigten Leistungen entfällt.

2. Aufwendungen für Handwerkerleistungen, wenn in einer Seniorenresidenz/einem Altenwohnheim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird (Rz 17 des BMF-Schreibens)

Der bisher in Rz 17 enthaltene Hinweis, dass Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, regelmäßig nicht begünstigt sind, unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden, ist entfallen.

Hinweis:

Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind nur begünstigt, wenn konkrete tatsächlich erbrachte Handwerkerleistungen mit dem Heimbewohner abgerechnet worden sind. Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann nicht gewährt werden, wenn dem Heimbewohner lediglich eine Bescheinigung erteilt wird, dass in dem monatlich zu zahlenden Heimentgelt bestimmte kalkulatorisch ermittelte Beträge für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten enthalten sind. Diese Rechtsauffassung wird durch das BStBl 2013 II S. 14 bestätigt, wonach monatliche Pauschalzahlungen für Schönheitsreparaturen an den Vermieter einer Wohnung, der nach dem Mietvertrag zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, beim Mieter keine nach § 35 a EStG begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen darstellen.

3. Nicht begünstigte Handwerkerleistungen (Rz 21 des BMF-Schreibens)

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Nach Rz 21 stellen nunmehr alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung eine Neubaumaßnahme dar.

Handwerkliche Tätigkeiten, die in einem bestehenden Haushalt durchgeführt werden, sind daher auch dann nach § 35 a EStG begünstigt, wenn durch die Baumaßnahme neue Wohnfläche geschaffen wird, wie z. B. durch einen Dachgeschoss- oder Kellerausbau (vgl. auch Rz 20 und die ebenfalls überarbeitete Anlage 1 zum BMF-Schreiben).

4. Gutachtertätigkeiten (Rz 22, 58 des BMF-Schreibens)

Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten sind nicht nach § 35 a EStG begünstigt. In Rz 22 wird ausgeführt, dass daher z. B. für folgende Leistungen die Steuerermäßigung nicht gewährt werden kann:

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten

  • eine Legionellenprüfung

  • Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen

  • die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste

Rz 58 regelt, dass Schornsteinfegerleistungen aus Vereinfachungsgründen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Schornsteinfeger-, Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (= begünstigte Handwerkerleistungen) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau (= nicht begünstigte Leistungen) aufgeteilt werden brauchen, sondern als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können. Ab dem VZ 2014 können Aufwendungen für die begünstigten Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers dagegen nur noch berücksichtigt werden, wenn sich die auf diese Arbeiten entfallenden Kosten aus der Rechnung ergeben.

5. Öffentlich geförderte Maßnahmen (Rz 24 und 25 des BMF-Schreibens)

Nach § 35 a Abs. 3 Satz 2 EStG sind Handwerkerleistungen für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden, nicht begünstigt. Rz 24 regelt, dass dieses auch dann gilt, wenn sich die Aufwendungen für die Maßnahme im Rahmen der öffentlichen Förderung teilweise nicht auswirken, z. B. weil sie den Förderhöchstbetrag übersteigen.

Werden in einem Kalenderjahr mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, kann für die einzelnen Maßnahmen, die nicht öffentlich gefördert werden, die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch genommen werden (Rz 25).

6. Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Grunde nach sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35 a EStG begünstigt sind (Rz 32 des BMF-Schreibens)

Sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die dem Grunde nach sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35 a EStG begünstigt sind, kann er wählen, wie er die Aufwendungen geltend macht. Pflegaufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie Erstattungen, wozu auch das Pflegegeld oder das Pflegetagegeld gehören, übersteigen. Bei einer Berücksichtigung von begünstigten Pflegeaufwendungen nach § 35 a EStG sind das erhaltene Pflege- und Pflegetagegeld dagegen – wie bisher – nicht mindernd zu berücksichtigen (vgl. auch Rz 42). Nach Rz 32 kann in Fällen, in denen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Pflege im eigenen Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person nach § 33 EStG berücksichtigt werden, sowohl für die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 3 EStG als auch für das Pflege- oder Pflegetagegeld, die bei den außergewöhnlichen Belastungen mindernd berücksichtigt worden sind, die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch genommen werden.

7. Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen für ein Kind, wenn der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen worden ist (Rz 33 des BMF-Schreibens)

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach § 35 a EStG bei ihr aus. In Rz 33 wird unter Hinweis auf das BStBl 2010 II S.  621 nunmehr ausgeführt, das ein Steuerpflichtiger, dem nach § 35 a EStG begünstigte Pflege- und Betreuungskosten für sein Kind entstanden sind, die Steuerermäßigung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen worden ist.

8. Altenteilerleistungen (Rz 46 des BMF-Schreibens)

Rz 46 regelt, dass ein Altenteiler für empfangene Sachleistungen, die er als wiederkehrende Bezüge versteuert, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt in Anspruch nehmen kann, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung vorliegen ( vgl. insoweit auch EFG 2013, 785). Entsprechendes gilt für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

9. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge (Rz 52 – 54 des BMF-Schreibens)

Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Diese Regelung wird in den Rz 52 – 54 durch Beispiele erläutert. Aus Rz 53 ergibt sich außerdem, dass die Höchstbeträge bei Ehegatten/Lebenspartnern im Jahr der Heirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft mit 150 % anzusetzen sind, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner in dem betroffenen Jahr zeitweise einen alleinigen Haushalt unterhalten hat und mit 200 %, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Jahr der Heirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft zeitweise einen eigenen Haushalt unterhalten haben. Entsprechendes gilt für das Jahr der Trennung.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 a EStG nicht entgegensteht.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 10/2014

Fundstelle(n):
PAAAE-60342