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FG Münster Urteil v. - 6 K 3045/11 F EFG 2014 S. 753 Nr. 9

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15b, EStG § 32b, AO § 140, AO § 141, EStG § 4 Abs 3

Ausland

Negative ausländische Einkünfte aus dem Goldhandel einer in England ansässigen General Partnership

Leitsatz

1) Eine in England gegründete und ansässige General Partnership, die in einem Zeitraum von drei Jahren in kurzen Zeitabständen mehrfach Goldgeschäfte (An- und Verkauf) im Gesamtwert von mehreren Mio. € - bis zu 32 Mio. € - tätigt, um Preisunterschiede am Markt gewinnbringend auszunutzen, erzielt originär gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 2 EStG aus einem Goldhandel. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft nur Eigenhandel betreibt und die An- und Verkäufe nur mit insgesamt zwei Banken abwickelt.

2) Mangels inländischer und ausländischer Buchführungspflicht besteht die Wahl, den Gewinn aus dem Goldhandel durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.

3) Negative ausländische Einkünfte aus diesen Geschäften können in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuermindernd berücksichtigt werden (sog. Goldfinger-Gestaltung).

4) § 15b EStG findet mangels eines vorgefertigten Konzepts keine Anwendung, wenn die Beteiligten die Gründung der General Partnership selbst beschließen und die Verträge mit professioneller Hilfe gestalten.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 41
DStRE 2015 S. 1345 Nr. 22
DStZ 2014 S. 298 Nr. 9
EFG 2014 S. 753 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2014 S. 402
KÖSDI 2014 S. 18872 Nr. 6
Ubg 2015 S. 729 Nr. 12
JAAAE-57717

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FG Münster, Urteil v. 11.12.2013 - 6 K 3045/11 F

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