OFD Frankfurt/M. - S 3102 A-21-St 115

Bewertung von Wertpapieren und Anteilen;

Änderung des § 11 Abs. 4 BewG durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom

Durch Artikel 3 des o. g. Gesetzes (BGBl 2013 I Nr. 76, S. 4318 ff.) wurde § 11 Abs. 4 BewG wie folgt neu gefasst:

„Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.”

Diese Neufassung ist auf Bewertungsstichtage ab dem anzuwenden (§ 205 Abs. 5 BewG in der durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom geänderten Fassung).

Ich bitte um Beachtung.

OFD Frankfurt/M. v. - S 3102 A-21-St 115

Fundstelle(n):
TAAAE-57235