BGH Beschluss v. - VI ZR 211/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.

Fundstelle(n):
BAAAE-57092