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StuB Nr. 5 vom Seite 179

Goldfinger als Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 3a EStG

Neuerungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

StB Dr. Andreas S. Bolik und StB Mark Hartmann

Die Bekämpfung des Goldfinger-Modells durch den Gesetzgeber scheint kein Ende zu nehmen. Nach der Änderung des § 32b EStG durch das AmtshilfeRLUmsG wurde im ersten Steuergesetz nach der Bundestagswahl, dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) , zusätzlich auch § 15b EStG um einen Absatz 3a ergänzt. Der Beitrag untersucht die Anwendbarkeit des § 15b Abs. 3a EStG im Zusammenspiel mit den Normen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und § 32b EStG und unterzieht § 15b Abs. 3a EStG einer kritischen inhaltlichen Würdigung.

Ritzkat, infoCenter, Progressionsvorbehalt NWB RAAAA-88444

Kernaussagen
  • Der Anwendungsbereich des § 15b Abs. 3a EStG geht über Steuergestaltungen hinaus.

  • Da es keine sachlichen Einschränkungen auf Edelmetalle gibt, könnten sämtliche Verlustgeschäfte, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15b Abs. 3a EStG erfüllt sind, im Bereich des Gewerbebetriebs aus dem Verkauf von Umlaufvermögen hierunter subsumiert werden.

  • Die sehr offene Formulierung schafft damit weitere Rechtsunsicherheit und eröffnet der Finanzverwaltung möglicherweise einen Blankoscheck, gegen vielfältige Praxissachverhalte vorzugehen.

I. Bisherige Maßnahmen des Gesetzgebers gegen das Goldfinger-Modell

[i]Bolik/Hartmann, Neuregelung des § 32b EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, StuB 2013 S. 639 NWB IAAAE-43865 Hechtner, Der Steuertrick mit dem Gold, NWB 2013 S. 196 NWB UAAAE-27220Der Gesetzgeber möchte mit der ergänze...

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