Arbeitshilfe September 2015

Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung – Kürzung um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß?

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

1. Ist es nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Verfassungs wegen geboten, Einkommen, das für Krankheitskosten verwendet wird, die in Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit entstanden sind, von der Besteuerung freizustellen bzw. verstößt die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Kosten um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1 und 3 EStG gegen die Verfassung?

2. Ist die in Ermangelung eines Nachweises gemäß § 64 EStDV n.F. erfolgte Versagung des Abzugs von in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung entstandenen Krankheitskosten im Streitjahr 2009 rechtmäßig, wenn im Rückwirkungszeitraum des § 64 EStDV n.F. im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung disponiert wurde und ein von einem Arzt ausgestelltes Privatrezept sowie die schriftliche Bestätigung des Arztes zur medizinischen Notwendigkeit bei einer tödlichen Erkrankung vorliegt?

3. Verstößt die Versagung des Abzugs von Kosten für die Beerdigung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden konnten, gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB YAAAE-56714