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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 V 370/13

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 1, ZPO § 850k Abs. 4, ZPO § 850c Abs. 1, AO § 258, AO § 319

Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Pfändung nachgezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Anforderungen an die Antragsbegründung

Unbilligkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Pfändungsschutzkonto

Leitsatz

1. Der Steuerschuldner kann die Überweisung von Nachzahlungsbeträgen des Jobcenters in Sachen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an das FA im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mittels eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO (Sicherungsanordnung zur Verhinderung der Veränderung eines bestehenden Zustands bei Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub im Fall von Unbilligkeit mit dem Ergebnis der Freigabe der begehrten Beträge nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO) verhindern.

2. Trägt der Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor, er fürchte eine Gefahr für Leben und Gesundheit, da er aufgrund der Pfändung ausstehende Beiträge zur Krankenversicherung nicht nachzahlen könne und ihm daher der Verlust seines Krankenversicherungsschutzes drohe, muss er diesen Vortrag u.a. dahingehend konkretisieren, ab welchem Zeitpunkt der Nichtzahlung der Beiträge ihm nach den Bedingungen seines Krankenversicherungsvertrags die Kündigung drohte, ob diese tatsächlich ausgesprochen worden ist und ob er im Hinblick auf die Bearbeitungszeit seines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts krankenversicherungserhaltende Stundungsmaßnahmen mit seiner Krankenversicherung vereinbart hat.

3. Eine Vollstreckung in Form einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist dann unbillig, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die im Fall einer Pfändung zu beachtenden §§ 319 AO i. V. m. 850-852 ZPO verstößt oder dem Schuldner einen sonstigen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzes Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.

4. Der Guthabenschutz eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO besteht darin, dass der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des (vollen) monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO verfügen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-55850

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 28.11.2013 - 6 V 370/13

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