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infoCenter (Stand: Mai 2023)

Anhang zum Jahresabschluss – Übersichtsdarstellung (HGB)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Aufstellungspflicht

Grundsätzlich haben alle Kapitalgesellschaften (und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften) neben der Bilanz und der GuV einen Anhang aufzustellen, der mit diesen eine Einheit bildet (§ 264 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können auf die Aufstellung des Anhangs verzichten. Eine weitere Befreiung ergibt sich für Tochter-Kapitalgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB.

Darüber hinaus haben auch Genossenschaften (ebenfalls ausgenommen Kleinstgenossenschaften; vgl. § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB), unabhängig von der Rechtsform Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB) sowie die dem PublG unterliegende Unternehmen, ausgenommen der nicht kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute (§ 5 Abs. 2, 2a PublG), einen Anhang aufzustellen.

2. Zweck und Funktionen

Der Anhang hat nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB – wie auch die Bilanz und GuV – ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Damit dient der Anhang insbesondere der Informationsvermittlung. Im Einzelnen hat er folgende Funktionen zu erfüllen:

2.1. Erläuterungsfunktion

Der Anhang hat die in der Bilanz und GuV-Rechnung dargestellten Informationen zu kommentieren und zu interpretieren.

Beispiele:
  • Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB,

  • Abweichung von den bislang angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB.

2.2. Ergänzungsfunktion

Der Anhang hat über die bereits in der Bilanz und GuV-Rechnung enthaltenen Informationen hinaus zusätzliche Informationen bereitzustellen, um damit die Einordnung der im Jahresabschluss insgesamt gegebenen Informationen zu erleichtern.

Beispiele:
  • Angabe der zur Beurteilung der Finanzlage erforderlichen außerbilanziellen Geschäfte (§ 285 Nr. 3 HGB),

  • Angabe der für die Beurteilung der Finanzlage bedeutenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB),

  • Angabe der durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB),

  • Angabe der Mitglieder der Unternehmensorgane (§ 285 Nr. 10 HGB),

  • Angabe der Veröffentlichung und des Orts des öffentlichen Zugangs der Governance-Erklärung nach § 161 AktG (§ 285 Nr. 16 HGB) oder Angabe der nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte (§ 285 Nr. 21 HGB).

2.3. Korrekturfunktion

Gelingt es ausnahmsweise („in besonderen Fällen“) nicht, dass die Bilanz, GuV-Rechnung sowie die im HGB explizit aufgeführten Pflichtangaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, sind nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzliche Angaben im Anhang zu machen. Damit kann der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Jahresabschluss insgesamt entsprochen werden.

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