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OFD Karlsruhe - S 0226

Rechtliches Gehör im Besteuerungsverfahren und Erläuterungen im Bescheid bei Abweichungen von der Steuererklärung bzw. dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

1. Zur Wahrung der Belange des Steuerpflichtigen und zur Vermeidung von Rechtsbehelfen ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 91 und 121 AO über das rechtliche Gehör und die Begründung von Verwaltungsakten unerlässlich.

2. Soll von den Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung oder im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu seinen Ungunsten abgewichen werden, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen vor Erlass des Steuerbescheides bzw. der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dass die Abweichung von den Angaben des Steuerpflichtigen nicht wesentlich ist oder die Anhörung ausnahmsweise nach § 91 Abs. 2 und 3 AO unterbleiben kann.

Von der vorherigen Anhörung kann im Allgemeinen abgesehen werden, wenn die Summe der Abweichungen von den erklärten Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer, der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Einkünften und im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren weniger als 1.000 Euro beträgt.

Sind steuermindernd geltend gemachte Umstände erkennbar von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung für den Steuerpflichtigen oder handelt es sich um Sachverhalte, die auch...

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OFD Karlsruhe v. 01.08.2001 - S 0226

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