BGH Beschluss v. - 1 StR 426/13

Instanzenzug: BGH

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 GÜG), zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Beihilfe zu einer durch die gesondert verfolgte N. begangenen Haupttat gemäß § 19 Abs. 1 GÜG geleistet. Über deren Revision gegen ihre Verurteilung hat der Senat in der Strafsache 1 StR 388/13 zu entscheiden. In dieser Strafsache hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom S. 23) unterbreitet.

3 Von der Entscheidung über die Vorlage hängt ab, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer (täterschaftlichen) Strafbarkeit der gesondert verfolgten N. aus § 19 Abs. 1 GÜG gegeben sein können. Dementsprechend kommt es auch für die Revision des Angeklagten auf die Entscheidung über die Auslegungsfrage an.

Fundstelle(n):
XAAAE-52488