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FG München Urteil v. - 10 K 3728/10 EFG 2014 S. 167 Nr. 3

Gesetze: AO § 118 Abs. 1 S. 1, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 124 Abs. 1 S. 1, AO § 194 Abs. 1, AO § 196

Nachweispflicht des Zugangs einer Prüfungsanordnung durch das FA

Verwertungsverbot

Maßnahmen der BNV-Stelle des FA als steuerlicher Außendienst

Leitsatz

1. Bestreitet der Steuerpflichtige, dass ihm eine Prüfungsanordnung überhaupt zugegangen ist, kann weitere Substantiierung nicht verlangt werden, da dies objektiv unmöglich ist.

2. Der Nachweis des Zugangs kann nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis. Als gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs ist regelmäßig die Tatsache zu werten, dass der als Empfänger benannte Beteiligte sich mit seiner Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangen, im Widerspruch zu früheren Äußerungen gesetzt hat

3. Werden Prüfungsanordnungen aufgrund fehlender Bekanntgabe nicht wirksam, unterliegen die Prüfungsfeststellungen, die Änderungsbescheiden zugrundegelegt wurden, einem Verwertungsverbot, das unmittelbar gegen die Änderungsbescheide geltend gemacht werden kann.

4. Auch Maßnahmen der sog. BNV-Stelle des FA können Maßnahmen des Außendienstes sein, wenn die BNV im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung tätig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 277 Nr. 9
AO-StB 2015 S. 265 Nr. 9
BB 2014 S. 1054 Nr. 18
DStR 2014 S. 12 Nr. 36
DStRE 2015 S. 46 Nr. 1
EFG 2014 S. 167 Nr. 3
KÖSDI 2014 S. 18767 Nr. 3
MAAAE-51702

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FG München, Urteil v. 12.09.2013 - 10 K 3728/10

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