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Lexikon vom 15.02.2017

Abgeltungsteuer

Roland Ronig

Die Abgeltungsteuer ist keine eigene Abgabenart, sondern führt zu einer Endbesteuerung mit einem besonderen Steuersatz (sogenannte Schedulensteuer). Das erfolgt i. d. R. durch den Steuereinbehalt von der inländischen Bank als sog. auszahlende Stelle. Hat ein Kapitalertrag nicht dem Steuerabzug unterlegen, wird die gleiche Wirkung im Nachhinein über das Veranlagungsverfahren hergestellt.