BGH Beschluss v. - I ZR 9/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert entsprechend den Angaben der Klägerin unter Einbeziehung von 208,65 € Abmahnkosten auf 20.208,65 € bzw. 20.208 € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind jedoch abzusetzen, weil sie weder den Streitwert noch den Beschwerdewert erhöhen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. , [...] Rn. 5). Damit ist von einer nicht über 20.000 € liegenden Beschwer auszugehen. Da der Beklagte die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat, kann er auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH aaO Rn. 4).

2 Der Beklagte hat auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine 20.000 € übersteigende Beschwer glaubhaft gemacht. Auf in anderen Verfahren festgesetzte Streitwerte kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an.

3 Auch das von der Beschwerde geltend gemachte Interesse der Allgemeinheit am Thema "Geschäfte mit Hörgeräte" rechtfertigt keine Erhöhung der Beschwer des Beklagten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-49551