BGH Beschluss v. - V ZR 295/12

Restitution eines Hausgrundstücks: Anspruch des Restitutionsgläubigers gegen den Verfügungsberechtigten auf Verzinsung nicht separierten Verkaufserlöses

Gesetze: § 668 BGB, § 681 S 2 BGB, § 3 Abs 4 S 3 VermG

Instanzenzug: Az: 1 U 339/11 Urteilvorgehend LG Erfurt Az: 10 O 399/10

Gründe

1Die von der Beklagte aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 VermG der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und Beschluss vom - V ZR 218/09, NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des Klägers folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben und bis zur Klärung seiner Berechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211 und vom - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32).

Stresemann                       Lemke                          Schmidt-Räntsch

                      Czub                         Kazele

Fundstelle(n):
GAAAE-48338