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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1186/10

Gesetze: EStG §§ 7 Abs. 5a, 9 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 AO:180/1/2a AO §§ 39 Abs. 2 Nr. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FGO § 57

Zur Zuordnung von Anteilen an einem Grundstück mit Gebäude zum Privatvermögen

Leitsatz

1. Ist ausschließlich die Zuordnung von Anteilen am Immobilienvermögen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter und der Umfang der ihm zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung streitig, sind als Kläger die Gesellschafter als Beteiligte an der Gesellschaft anzusehen, denen ein eigenes Klagerecht zusteht.

2. Bei vermögensverwaltender Vermietung kann als Bemessungsgrundlage der Abschreibung nur der Anteil der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes berücksichtigt werden, der räumlich auf die Gebäudeteile entfällt, die für fremde betriebliche Zwecke (privat) vermietet werden. Ergeben sich Nutzungsänderungen, so ist diesen Änderungen entsprechend ein neuer Zuschnitt des Gebäudes erforderlich, der eine neue Berechnung der Abschreibungsbemessungsgrundlage nach sich zieht.

3. Der von der Rechtsprechung entwickelte "Einheitlichkeitsgrundsatz" zur Zuordnung fremdbetrieblich genutzter Gebäudeteile kann nicht als Begründung herangezogen werden, ein bisher zutreffend, als Privatvermögen behandeltes Wirtschaftsgut, ohne Nutzungsänderung einem Betriebsvermögen gleichsam in Zwangseinlage zuzuschlagen. Anders ist zu entscheiden, wenn bezüglich eines bisher als privat verwendeten Wirtschaftsguts aufgrund einer Nutzungsänderung dieses nun zu betrieblichen bzw. unternehmerischen Zwecken verwendet wird.

Fundstelle(n):
KAAAE-48273

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.03.2013 - 5 K 1186/10

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