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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1178/05

Gesetze: UStG § 18 Abs. 4, AO § 218 Abs. 2, AO § 130, AO § 47, AO § 46

Verrechnung des Vorsteuervergütungsanspruchs einer GmbH mit Steuerschulden des Alleingesellschafters ohne wirksame Abtretung durch GmbH

Anfechtbarkeit und Änderbarkeit einer Anrechnungsverfügung

Einspruch gegen Umsatzsteuerbescheid als Anfechtung (auch) der Anrechnungsverfügung

Leitsatz

1. Bucht das FA die Vorsteuervergütungsbeträge einer GmbH auf die Grunderwerbsteuerschuld des Alleingesellschafters der GmbH, erfolgt die Auszahlung nur dann für Rechnung der GmbH, wenn die GmbH die Vergütungsansprüche an ihren Gesellschafter wirksam abgetreten hat. Das schlichte Schweigen der GmbH zu der Verrechnung entfaltet keine Wirkung.

2. Die in einer bestandskräftigen Anrechnungsverfügung erfolgte Abrechnung zwischen der Jahresumsatzsteuerschuld und den aufgrund von Voranmeldungen (vor-)ausgezahlten Vorsteuervergütungen kann in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO nicht voraussetzungslos, sondern nur unter Beachtung von § 130 AO geändert werden.

3. Der Steuerpflichtige muss sich nicht auf das Abrechnungsverfahren verweisen lassen, sondern kann sich unmittelbar gegen die Anrechnungsverfügung wenden.

4. Die Ausführung des Steuerpflichtigen, es werde um die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung und um die Rückzahlung gestritten, lässt sich nicht anders verstehen als dahingehend, dass neben der Steuerfestsetzung auch der Teil des Bescheides angefochten werden sollte, der die Abrechnung der Vorauszahlungen enthält.

Fundstelle(n):
OAAAE-41841

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.06.2013 - 6 K 1178/05

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