BGH Beschluss v. - 5 StR 261/12; (alt: 5 StR 555/09)

Instanzenzug:

Gründe

G r ü n d e

1 Die gegen die Kostenentscheidung des gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger sind - soweit der Angeklagte M. betroffen ist - gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Revisionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat.

2 Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P. durch Verwerfung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des erhobenen Beschwerden unbegründet. Eine Rechtsgrundlage, die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staatskasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rn. 2).

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
QAAAE-35249