Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers
Kein Abzug der Aufwendungen für eine auch privat genutzte Toilette
Leitsatz
1. Die für einen Betriebsprüfer prägende Tätigkeit wird außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst ausgeübt, so
dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Betriebsprüfers bildet und die Aufwendungen
für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 EUR abzugsfähig sind.
2. Aufwendungen für eine jedenfalls auch privat genutzte häusliche Toilette eines Betriebsprüfers sind nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 6 DStRE 2014 S. 399 Nr. 7 EFG 2013 S. 767 Nr. 10 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 6 NJW 2013 S. 10 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2013 S. 1458 PAAAE-34367
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.01.2013 - 9 K 2096/12
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