BFH Beschluss v. - III B 64/12

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG für ein Lotterieunternehmen

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 1, GewStDV § 13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist —bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

3 a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. , BFH/NV 2006, 2243).

4 b) Die Rechtsfrage, ob die X-Personengesellschaft eine staatliche Lotterie i.S. des § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist und dadurch die Einnehmer dieser Gesellschaft gemäß § 13 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) als Einnehmer einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuer befreit sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 985 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2013 S. 672
EAAAE-33244