FinMin Schleswig-Holstein - VI 3010 – S 2706 – 280 Kurzinfo KSt 5/2013

Forschungs- und Technologieförderung als nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigte Dauerverlusttätigkeit

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. in welchem Umfang die durch die öffentliche Hand betriebene dauerdefizitäre Forschungs- und Technologieförderung unter § 8 Abs. 7 KStG fällt.

Ich bitte, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Die Tätigkeit der Grundlagenforschung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist hoheitlich. Wird diese Tätigkeit in einer Eigengesellschaft ausgeübt, ist auf Verluste, die der Gesellschaft hieraus entstehen, § 8 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG anzuwenden. Die Tätigkeit der Auftragsforschung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst auch mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen aus Anlass der Auftragsforschung.

Ist für die Auftragsforschung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG nicht einschlägig oder wird die Auftragsforschung in einer Eigengesellschaft ausgeübt, ist auf Verluste, die der Gesellschaft hieraus entstehen, § 8 Abs. 7 KStG nicht anzuwenden. Die insoweit zu beurteilende Tätigkeit fällt nicht unter eine Bildungstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz KStG, da diese auf Bildungsvermittlung und nicht die Anwendung von Wissen abzielt.

Ungeachtet der „Reichweite” einer Steuerbefreiung ist darüber hinaus zu beachten, dass das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen – soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 KStG nicht erfüllt sind – zu Einkünften führt, die dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unterliegen.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 3010 – S 2706 – 280Kurzinfo KSt 5/2013

Fundstelle(n):
WAAAE-32736