1. Schriftliche Bekundungen von Ärzten, insbesondere solche, die im Verwaltungsverfahren als Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X eingeholt werden, sind als Urkunden i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff. ZPO zu verwerten und haben deshalb einen anderen Beweiswert und eine andere, nämlich begrenzte Beweiskraft, somit einen anderen Aussagewert als ein Gutachten im Rechtssinne (BSG SozR 1500 § 128 Nr. 24). Schon aus diesem Grund ist den eingeholten gerichtlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zuzumessen. Anders als der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter muss sich der gerichtliche Sachverständige nämlich bewusst sein, dass seine Angaben unter der Strafdrohung der §§ 153 ff. Strafgesetzbuch stehen und er als Sachverständiger vereidigt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).
2. Solange noch Anspruch auf Verletztengeld besteht, hat der Kläger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keinen Verletztenrentenanspruch, dieser setzt vielmehr die Beendigung des Verletztengeldes voraus.
Fundstelle(n): ZAAAE-29878
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.09.2012 - L 6 U 192/11
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.