BGH Beschluss v. - 4 StR 388/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und wegen gefährlicher Körperverletzung in 91 Fällen jeweils tateinheitlich mit unbefugter Ausübung der Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt lediglich zu einer Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil dem Landgericht bei der Zählung der unter II. 3 bis II. 94 der Urteilsgründe abgeurteilten Fälle ein Fehler unterlaufen ist, der für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und dessen Behebung keine inhaltliche Änderung des Urteils begründet (vgl. ).

3 2. Der Umstand, dass das Landgericht zu der erst seit dem rechtskräftigen und daher für eine Einbeziehung in Betracht kommenden Entscheidung des Amtsgerichts Olpe vom keine Feststellungen zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung eines möglichen Berufungsverfahrens getroffen hat, stellt keinen allein auf die Sachrüge zu beachtenden Erörterungsmangel dar. Insoweit wäre eine Verfahrensrüge erforderlich gewesen (, NStZ 2005, 32 Tz. 6).

Fundstelle(n):
OAAAE-28930