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FG Köln Urteil v. - 6 K 130/08 EFG 2013 S. 580 Nr. 8

Gesetze: AO § 284 Abs 3, AO § 284 Abs 1 Nr 4

Eidesstattliche Versicherung/Vermögensverzeichnis

Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eines Vermögensverzeichnisses

Leitsatz

1) Gegen die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattliche Versicherung des Steuerschuldners, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, kann nicht eingewandt werden, dass die materielle Steuerschuld nicht oder nicht in der bezeichneten Höhe bestehe.

2) Der Einwand, die Steuerschuld sei zu Unrecht nicht gestundet oder Säumniszuschläge nicht erlassen worden, wird nicht gehört.

3) Der Schuldner kann auch nicht einwenden, der Vollstreckungsgläubiger kenne die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits genau.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 11 Nr. 24
DStRE 2013 S. 950 Nr. 15
EFG 2013 S. 580 Nr. 8
IAAAE-28812

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FG Köln, Urteil v. 30.08.2012 - 6 K 130/08

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