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FG München Urteil v. - 10 K 3546/10

Gesetze: AO § 220, AO § 233a, AO § 238, AO § 240, BGB § 284 ff., BGB § 301

Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen

Unterscheidung Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge, Verzugszinsen

Leitsatz

1. Wird die Steuerfestsetzung wie im Streitfall geändert, ist gem. § 233a Abs. 5 AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern.

2. Falls bisher keine Zinsfestsetzung erfolgt ist, ist nach der Korrektur der Steuerfestsetzung nach den Grundsätzen des § 233a Abs. 5 AO eine Zinsfestsetzung erstmals vorzunehmen.

3. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer folgt nicht den Regeln des verschuldensabhängigen Schuldnerverzugs (§§ 284 ff. BGB).

4. Der Festsetzung der Nachforderungszinsen steht auch § 301 BGB, wonach für die Zeit des Gläubigerverzugs keine Zinsen zu zahlen sind, nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 88 Nr. 3
StBW 2013 S. 1008 Nr. 22
StBW 2013 S. 155 Nr. 4
TAAAE-28804

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FG München, Urteil v. 06.12.2012 - 10 K 3546/10

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