Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften;
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG
Zur Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften wird auf die Ausführungen
§ 50d Abs. 9 Karte 1. 1 der ESt-Kartei und § 50d Abs. 9 Karte 1.3 der ESt-Kartei hingewiesen.
Die bisherige Karte 4. 1 zu Anhang DBA Großbritannien (Nr. 67/2008) ist auszureihen.
Die bisherige Karte 2. 1 zu Anhang DBA Irland (Nr. 68/2008) ist auszureihen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1300.1.1-2/15 St32
Fundstelle(n):
IStR 2013 S. 324 Nr. 8
NAAAE-28067