BAG Urteil v. - 3 AZR 308/10

Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn

Gesetze: § 2 Abs 1 DBGrG, § 3 Abs 3 DBGrG, § 14 Abs 1 DBGrG, § 14 Abs 2 S 1 DBGrG, § 14 Abs 2 S 2 DBGrG, § 21 Abs 4 DBGrG, § 23 DBGrG, § 4 Abs 1 BEZNG, § 613a BGB

Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern Az: 1 Ca 1841/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 3 Sa 618/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Fortführung der Pflichtversicherung des Klägers bei der Rentenzusatzversicherung Abteilung B der früheren Bundesbahn-Versicherungsanstalt, heute Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der 1953 geborene Kläger war seit dem als Schlosser im Ausbesserungswerk Kaiserslautern beschäftigt, das seinerzeit von der Deutschen Bundesbahn betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV-DB, gültig seit ) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

3Im Zuge der ersten Stufe der Bahnreform ging das Ausbesserungswerk Kaiserslautern mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am auf diese über. Der Kläger stand anschließend in einem Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG.

Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom (BGBl. I S. 2378) eingeleiteten Bahnreform liegt ua. das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung des Bundeseisenbahnvermögens vom (BGBl. I S. 2378 idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom , BGBl. I S. 3242) (im Folgenden: BEZNG) zugrunde. Dieses bestimmt ua.:

6Seit Januar 1994 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ua. der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) vom (im Folgenden: ÜTV) Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV bestimmt für den Arbeitnehmer, dessen ständiges Arbeitsverhältnis sich am nach den Bestimmungen des LTV gerichtet hat, dass § 30 Abs. 3 LTV in Kraft bleibt.

7In der zweiten Stufe der Bahnreform wurde durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn AG die DB Cargo AG gegründet. Diese Gesellschaft wurde am in das Handelsregister eingetragen. Aus der DB Cargo AG wurde die Bahntechnik Kaiserslautern GmbH (im Folgenden: BTK GmbH) ausgegliedert und am in das Handelsregister eingetragen. Das Arbeitsverhältnis des weiterhin im vormaligen Ausbesserungswerk Kaiserslautern tätigen Klägers ging zunächst auf die DB Cargo AG und anschließend auf die BTK GmbH über.

Am schlossen die BTK GmbH und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands mit Wirkung vom den „Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs von der DB Cargo AG zur Bahntechnik Kaiserslautern GmbH übergegangen sind (SicherungsTV BT KL)“. Dieser bestimmt auszugsweise:

9Ab dem befand sich die BTK GmbH in Liquidation. Am wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.

10Zum übernahm die Süddeutsche Rail Service GmbH (im Folgenden: SRS GmbH) das vormalige Ausbesserungswerk Kaiserslautern. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK GmbH wurde durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger, der BTK GmbH  und der Transfergesellschaft Pfaff-Gemeinnützige Arbeitsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden: PGA) - nach Darstellung der Beklagten zum und nach dem Vortrag des Klägers zum  - beendet. Der Kläger gehörte in der Folgezeit der PGA an. Zum wurde er von der SRS GmbH eingestellt.

11Bis zum hatte das Bundeseisenbahnvermögen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge zu der für den Kläger bestehenden Pflichtversicherung in der Rentenzusatzversicherung Abteilung B abgeführt. Seitdem wird diese Versicherung beitragsfrei weitergeführt.

Die Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet auszugsweise:

§ 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet:

14Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen die Fortführung der Beitragszahlung zu der Rentenzusatzversicherung über den hinaus begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBGrG sei Voraussetzung für die Fortführung der Rentenzusatzversicherung lediglich, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister eine Versicherung für den Arbeitnehmer bestanden habe. Dies sei bei ihm der Fall. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der BTK GmbH zum erfülle er zudem die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

16Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen an die Rentenzusatzversicherung habe mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der BTK GmbH am geendet. Die Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 DBGrG habe nicht unbegrenzt fortbestehen sollen. Vielmehr sei die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens darauf beschränkt, die Versicherung fortzuführen, solange das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG und ausgegliederten Gesellschaften besteht. Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seien nicht erfüllt. Insbesondere habe für den Kläger am kein Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB-Konzerns bestanden, sondern lediglich nach § 6 SicherungsTV BT KL. Außerdem habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK GmbH nicht ohne sein Verschulden geendet, da er den dreiseitigen Vertrag unterzeichnet habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

18Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, über den hinaus auf das Rentenkonto des Klägers der Rentenzusatzversicherung Abteilung B bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge iHv. 7 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Klägers zu leisten.

19I. Die Klage ist zulässig.

201. Die Klage richtet sich trotz der missverständlichen Bezeichnung der beklagten Partei als „Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen (BEV)“ durch den Kläger ausschließlich gegen das Bundeseisenbahnvermögen, das nach § 4 Abs. 1 BEZNG unter seinem Namen verklagt werden kann, und nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.

212. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich der Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Zahlung von Beiträgen an die Rentenzusatzversicherung. Da das beklagte Bundeseisenbahnvermögen diese Verpflichtung bestreitet, besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit begonnenen Zeitraum, der gegenwärtig noch andauert, verlangt und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (st. Rspr., vgl.  - Rn. 13, BAGE 131, 325). Der Kläger war nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zu verhindern (vgl.  - Rn. 9, AP TVUmBw § 6 Nr. 3). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland - und damit als Teil des öffentlichen Dienstes - lässt erwarten, dass es bereits auf ein Feststellungsurteil zugunsten des Klägers die Zahlungen leisten wird, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann.

22II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Bundeseisenbahnvermögen einen Anspruch auf Fortführung der Pflichtversicherung bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Zusatzversicherung Abteilung B über den hinaus. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG, wohl aber aus § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

231. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtete sich bis zum nach dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Deutschen Bundesbahn anwendbaren LTV-DB. Nach § 29 Abs. 2 LTV-DB hatte der Arbeitnehmer der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuließ. Der Kläger war bereits während seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beigetreten.

242. Die Rentenzusatzversicherung des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B ist mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG auf das beklagte Bundeseisenbahnvermögen übergeleitet worden. Seither ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet, die Beiträge zur Rentenzusatzversicherung des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B (seit dem : Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) iHv. 7 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten. An dieser Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der BTK GmbH zum oder nichts geändert. Damit hat zwar die aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG begründete Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens geendet. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist aber nach § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, die Pflichtversicherung des Klägers fortzuführen. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 DBGrG und des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

25a) Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG unmittelbar verpflichtet, die Pflichtversicherung des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der BTK GmbH fortzuführen. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG endete mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der BTK GmbH. Dies beruht zwar nicht darauf, dass die SRS GmbH, die das vormalige Ausbesserungswerk Kaiserslautern zum übernommen hat, keine Gesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 DBGrG ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG verpflichtet das beklagte Bundeseisenbahnvermögen jedoch nur solange zur Fortführung der Pflichtversicherung, wie das am auf die Deutsche Bahn AG übergegangene Arbeitsverhältnis mit einem Betriebserwerber fortbesteht. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG folgende Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Pflichtversicherung.

26aa) § 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG ordnet den Übergang der Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer von der Deutschen Bundesbahn auf die Deutsche Bahn AG an, die in den in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigt sind, die als Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Deutsche Bahn AG mit deren Eintragung im Handelsregister übergehen. Die Arbeitsverhältnisse der in den in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigten Arbeitnehmer gehen entsprechend § 613a BGB auf die Deutsche Bahn AG über und diese tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG schränkt den Eintritt der Deutsche Bahn AG in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen teilweise ein und bestimmt, dass die Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt werden und von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse im Übrigen ausgenommen werden. Die Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt gehen damit nicht auf die Deutsche Bahn AG über. Die Beitragspflicht verbleibt vielmehr beim beklagten Bundeseisenbahnvermögen, das die Rentenzusatzversicherung fortführt.

27bb) Die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, die Pflichtversicherung des Klägers fortzuführen und Beiträge zu entrichten, endete nicht deshalb, weil das vormalige Ausbesserungswerk Kaiserslautern von der SRS GmbH übernommen wurde und die SRS GmbH keine Gesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 DBGrG und § 3 Abs. 3 DBGrG ist. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG solange verpflichtet, die Pflichtversicherung fortzuführen, wie das bei der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am mit der Deutschen Bundesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am von der Deutsche Bahn AG übernommenen Betriebsstätte beschäftigt ist.

28(1) Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG ist nicht zu entnehmen, dass die Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Pflichtversicherung nur solange besteht, wie das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG selbst, einer Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG oder einer Gesellschaft nach § 3 Abs. 3 DBGrG fortgesetzt wird. Eine solche ausdrückliche Einschränkung enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG nicht. Die Regelung ist auch nicht auf die sog. erste Stufe der Bahnreform beschränkt. § 3 Abs. 3 DBGrG zeigt vielmehr, dass bei der Gründung der Deutsche Bahn AG bereits vorhersehbar war, dass die Deutsche Bahn AG ihrerseits neue Gesellschaften gründet, sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen und solche Unternehmen gründen und erwerben kann. Jedenfalls in diesen Fällen sollte die Pflichtversicherung vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt werden. Dies ergibt sich zumindest mittelbar aus der in § 21 Abs. 4, § 23 DBGrG geregelten Erstattungspflicht. Entgegen der Auffassung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens lässt sich aus § 21 Abs. 4 DBGrG sowie § 23 DBGrG allerdings nicht schließen, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung nur für die Dauer der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei ausgegliederten Gesellschaften iSd. § 2 Abs. 1 DBGrG und Gesellschaften iSd. § 3 Abs. 3 DBGrG bestehen sollte. § 21 Abs. 4 DBGrG und § 23 DBGrG regeln nur die Kostenerstattung dieser Gesellschaften gegenüber dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen, nicht jedoch dessen Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung, denn § 23 DBGrG nimmt nicht auf § 14 Abs. 2 DBGrG Bezug. Dies zeigt, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unabhängig davon besteht, ob eine Kostenerstattung erfolgt und damit auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bei einer Gesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG beschäftigt ist.

29(2) Insbesondere aus dem Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG folgt, dass die Verpflichtung zur Fortführung der Pflichtversicherung auch dann fortbesteht, wenn die am auf die Deutsche Bahn AG übergegangene Betriebsstätte von einem nicht dem DB-Konzern angehörenden Unternehmen übernommen wird und der Arbeitnehmer nach wie vor dort beschäftigt ist.

30Mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG wollte der Gesetzgeber von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Deutsche Bahn AG die tarifvertraglich begründeten Anwartschaften der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung ausnehmen. Damit sollte es der neu gegründeten Deutsche Bahn AG überlassen werden, im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung selbst darüber zu befinden, ob sie sich an der bestehenden Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen oder eine eigene betriebliche Zusatzversorgung einrichten will (BT-Drucks. 12/4609 S. 83). Die Rechtsposition der von der Gründung der Deutsche Bahn AG betroffenen Arbeitnehmer sollte aber nicht verschlechtert werden. Diese Arbeitnehmer sollten ihre Zusatzversorgung auch für die Zukunft behalten. Deshalb sollte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Zusatzversorgung fortführen. Die vormaligen Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn sollten durch § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG so gestellt werden, dass sie hinsichtlich ihrer betrieblichen Zusatzversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B durch die Privatisierung der Deutschen Bundesbahn keine Nachteile erleiden. Sie sollten hinsichtlich der Pflichtversicherung auch zukünftig so behandelt werden, als sei es nicht zu einer Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und damit zu einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche Bahn AG gekommen. Voraussetzung für die Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist demnach nur, dass der Arbeitnehmer bei einem gedachten Fortbestand der Deutschen Bundesbahn ohne Privatisierung weiterhin bei dieser in einer der in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen einer dieser Dienststellen beschäftigt wäre. Die Pflichtversicherung endet erst dann, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis ausscheidet und er nicht mehr in einer dieser Dienststellen bzw. Teilen einer solchen Dienststelle beschäftigt ist. In diesem Fall wäre auch bei einem Fortbestand der Deutschen Bundesbahn die Zusatzversicherung beendet worden.

31Dem steht nicht entgegen, dass das beklagte Bundeseisenbahnvermögen von einem anderen als den in § 2 Abs. 1 DBGrG und § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG genannten Unternehmen eine Erstattung der aufgewandten Kosten nach §§ 23, 21 Abs. 4 DBGrG nicht erhalten kann. Die Regelungen in § 21 Abs. 4, § 23 DBGrG beschränken die Erstattungspflicht der Deutsche Bahn AG und der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 DBGrG bzw. Beteiligungsgesellschaften nach § 3 Abs. 3 DBGrG gegenüber dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen auf die Beträge, die diese Gesellschaften für die betriebliche Altersversorgung der von ihnen eingestellten Arbeitnehmer aufwenden. Ihre finanzielle Belastung durch die Altersversorgung der übernommenen Arbeitnehmer ist dadurch auf die Beträge beschränkt, die sie selbst für eine betriebliche Zusatzversorgung neu eingestellter Arbeitnehmer aufbringen. Die Erstattungsregelung in §§ 23, 21 Abs. 4 DBGrG birgt damit von vornherein für das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Gefahr, dass es keine oder keine vollständige Kostenerstattung erhält.

32cc) Danach ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG verpflichtet, auch für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der BTK GmbH Beiträge zugunsten des Klägers an die Rentenzusatzversicherung abzuführen. Der Kläger war zwar im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am in dem Ausbesserungswerk Kaiserslautern, einer Dienststelle iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG, beschäftigt. Es ist auch unerheblich, dass das Ausbesserungswerk Kaiserslautern seit dem von der SRS GmbH und damit nicht mehr von einem Unternehmen iSd. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 DBGrG betrieben wird. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK GmbH wurde aber zum oder beendet. Damit endete die durch § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG begründete Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Pflichtversicherung des Klägers.

33b) Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist jedoch nach § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, über den hinaus Beiträge zugunsten des Klägers an die Rentenzusatzversicherung abzuführen.

34aa) Nach § 148 Abs. 3 Buchst. a der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Pflichtversicherung eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ohne sein Verschulden im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns bis zum endet, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns besteht.

35bb) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

36(1) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK GmbH hat vor dem geendet. Der Kläger hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet iSd. Satzungsbestimmung. Für ein Verschulden genügt nicht allein die Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrags mit der Arbeitgeberin und einer Transfergesellschaft. Vielmehr führt das Ausscheiden nur dann zur Beendigung der Pflichtversicherung, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Umständen beruht, die aus der Risikosphäre des Arbeitnehmers stammen. Das ist hier nicht der Fall. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht auf der Liquidation der BTK GmbH und damit auf einem Umstand, den der Kläger nicht zu vertreten hat.

37(2) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der BTK GmbH erfolgte „im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns“ iSd. Satzungsbestimmung. Die DB Cargo AG hielt zuletzt noch ca. 19 % der Anteile an der BTK GmbH. Damit hatte die DB Cargo AG ein Interesse daran, dass die Arbeitsverhältnisse der bei der BTK GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, somit auch dasjenige des Klägers, auf die SRS GmbH übergingen oder endeten, um eine zügige Liquidation der BTK GmbH zu ermöglichen.

38(3) Im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der BTK GmbH war der Kläger auch aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns iSd. Satzungsbestimmung kündigungsgeschützt. Sein Kündigungsschutz richtete sich zu diesem Zeitpunkt zwar unmittelbar nach § 6 Abs. 1 des bei der BTK GmbH geltenden SicherungsTV BT KL, wobei dahinstehen kann, ob die BTK GmbH am oder am dem DB AG-Konzern angehörte. Denn nach § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL galt für den Arbeitnehmer, der vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs von der DB Cargo AG auf die BTK GmbH kündigungsgeschützt war, diese Kündigungsbeschränkung fort. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der DB Cargo AG auf die BTK GmbH war der Kläger nach § 30 Abs. 3 LTV-DB und § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV, und damit aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns, kündigungsgeschützt, da er eine Eisenbahndienstzeit von 15 Jahren zurückgelegt hatte und älter als 40 Jahre war. Dieser Kündigungsschutz wurde durch § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL nur fortgeschrieben und nicht neu geschaffen. Er beruht daher auf tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns. Deshalb ist es unerheblich, dass nach § 9 Abs. 3 SicherungsTV BT KL die bislang für die Arbeitnehmer der DB Cargo AG geltenden Tarifverträge außer Kraft getreten sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
XAAAE-26085