BAG Urteil v. - 3 AZR 307/10

Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn

Gesetze: § 2 Abs 1 DBGrG, § 3 Abs 3 DBGrG, § 14 Abs 1 DBGrG, § 14 Abs 2 S 1 DBGrG, § 14 Abs 2 S 2 DBGrG, § 21 Abs 4 DBGrG, § 23 DBGrG, § 4 Abs 1 BEZNG, § 613a BGB

Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern Az: 1 Ca 1842/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 3 Sa 619/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Fortführung der Pflichtversicherung des Klägers bei der Rentenzusatzversicherung Abteilung B der früheren Bundesbahn-Versicherungsanstalt, heute Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der 1950 geborene Kläger arbeitet seit dem als Schlosser im Ausbesserungswerk Kaiserslautern, das seinerzeit von der Deutschen Bundesbahn betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV-DB, gültig seit ) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

3Im Zuge der ersten Stufe der Bahnreform ging das Ausbesserungswerk Kaiserslautern mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am auf diese über. Der Kläger stand anschließend in einem Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG.

Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom (BGBl. I S. 2378) eingeleiteten Bahnreform liegt ua. das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung des Bundeseisenbahnvermögens vom (BGBl. I S. 2378 idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom , BGBl. I S. 3242) (im Folgenden: BEZNG) zugrunde. Dieses bestimmt ua.:

Zeitgleich mit dem BEZNG trat das Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) vom (BGBl. I S. 2378, 2386 idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom , BGBl. I S. 3242) (im Folgenden: DBGrG) in Kraft. Dieses bestimmt ua.:

6Seit Januar 1994 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ua. der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) vom (im Folgenden: ÜTV) Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV bestimmt für den Arbeitnehmer, dessen ständiges Arbeitsverhältnis sich am nach den Bestimmungen des LTV gerichtet hat, dass § 30 Abs. 3 LTV in Kraft bleibt.

7In der zweiten Stufe der Bahnreform wurde durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn AG die DB Cargo AG gegründet. Diese Gesellschaft wurde am in das Handelsregister eingetragen. Aus der DB Cargo AG wurde die Bahntechnik Kaiserslautern GmbH (im Folgenden: BTK GmbH) ausgegliedert und am in das Handelsregister eingetragen. Das Arbeitsverhältnis des weiterhin im vormaligen Ausbesserungswerk Kaiserslautern tätigen Klägers ging zunächst auf die DB Cargo AG und anschließend auf die BTK GmbH über.

9Ab dem befand sich die BTK GmbH in Liquidation. Am wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.

10Zum übernahm die Süddeutsche Rail Service GmbH (im Folgenden: SRS GmbH) das vormalige Ausbesserungswerk Kaiserslautern. Seitdem ist der Kläger Arbeitnehmer dieser Gesellschaft.

11Bis zum hatte das Bundeseisenbahnvermögen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge zu der für den Kläger bestehenden Pflichtversicherung in der Rentenzusatzversicherung Abteilung B abgeführt. Seitdem wird diese Versicherung beitragsfrei weitergeführt.

Die Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet auszugsweise:

§ 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet:

14Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen die Fortführung der Beitragszahlung zu der Rentenzusatzversicherung über den hinaus begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBGrG sei Voraussetzung für die Fortführung der Rentenzusatzversicherung lediglich, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister eine Versicherung für den Arbeitnehmer bestanden habe. Dies sei bei ihm der Fall. Außerdem erfülle er die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

16Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die SRS GmbH sei nicht infolge einer Ausgliederung nach §§ 2 und 3 DBGrG erfolgt, deshalb seien §§ 21, 23 DBGrG nicht anwendbar. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die SRS GmbH zum habe die Verpflichtung zur Fortführung der Zusatzversicherung geendet. Die Regelung des § 14 Abs. 2 DBGrG habe nicht unbegrenzt fortwirken sollen. Vielmehr sei die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens darauf beschränkt, die Versicherung fortzuführen, solange das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG und ausgegliederten Gesellschaften besteht. Um eine solche Gesellschaft handele es sich bei der SRS GmbH nicht. Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seien nicht erfüllt. Insbesondere habe für den Kläger am kein Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB-Konzerns bestanden, sondern lediglich nach § 6 SicherungsTV BT KL.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

18Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, über den hinaus auf das Rentenkonto des Klägers der Rentenzusatzversicherung Abteilung B bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge iHv. 7 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Klägers zu leisten.

19I. Die Klage ist zulässig.

201. Die Klage richtet sich trotz der missverständlichen Bezeichnung der beklagten Partei als „Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen (BEV)“ durch den Kläger ausschließlich gegen das Bundeseisenbahnvermögen, das nach § 4 Abs. 1 BEZNG unter seinem Namen verklagt werden kann, und nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.

212. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich der Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Zahlung von Beiträgen an die Rentenzusatzversicherung. Da das beklagte Bundeseisenbahnvermögen diese Verpflichtung bestreitet, besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit begonnenen Zeitraum, der gegenwärtig noch andauert, verlangt und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (st. Rspr., vgl.  - Rn. 13, BAGE 131, 325). Der Kläger war nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zu verhindern (vgl.  - Rn. 9, AP TVUmBw § 6 Nr. 3). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen als Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland - und damit als Teil des öffentlichen Dienstes - lässt erwarten, dass es bereits auf ein Feststellungsurteil zugunsten des Klägers die Zahlungen leisten wird, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann.

22II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG gegen das beklagte Bundeseisenbahnvermögen einen Anspruch auf Fortführung der Pflichtversicherung bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Zusatzversicherung Abteilung B über den hinaus.

231. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtete sich bis zum nach dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Deutschen Bundesbahn anwendbaren LTV-DB. Nach § 29 Abs. 2 LTV-DB hatte der Arbeitnehmer der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuließ. Der Kläger war bereits während seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beigetreten.

242. Die Rentenzusatzversicherung des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B ist mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG auf das beklagte Bundeseisenbahnvermögen übergeleitet worden. Seither ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet, die Beiträge zur Rentenzusatzversicherung des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B (seit dem : Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) iHv. 7 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten. An dieser aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG folgenden Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens hat der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der BTK GmbH auf die SRS GmbH zum nichts geändert. Die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, die Pflichtversicherung fortzuführen, besteht zumindest solange, wie das bei der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am mit der Deutschen Bundesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am von der Deutsche Bahn AG übernommenen Betriebsstätte beschäftigt ist. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 DBGrG.

25a) § 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG ordnet den Übergang der Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer von der Deutschen Bundesbahn auf die Deutsche Bahn AG an, die in den in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigt sind, die als Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Deutsche Bahn AG mit deren Eintragung im Handelsregister übergehen. Die Arbeitsverhältnisse der in den in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigten Arbeitnehmer gehen entsprechend § 613a BGB auf die Deutsche Bahn AG über und diese tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG schränkt den Eintritt der Deutsche Bahn AG in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen teilweise ein und bestimmt, dass die Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt werden und von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse im Übrigen ausgenommen werden. Die Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt gehen damit nicht auf die Deutsche Bahn AG über. Die Beitragspflicht verbleibt vielmehr beim beklagten Bundeseisenbahnvermögen, das die Rentenzusatzversicherung fortführt.

26b) Die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers fortzuführen, besteht zumindest solange, wie das bei der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am mit der Deutschen Bundesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am von der Deutsche Bahn AG übernommenen Betriebsstätte beschäftigt ist.

27aa) Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG ist nicht zu entnehmen, dass die Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Pflichtversicherung nur solange besteht, wie das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG selbst, einer Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG oder einer Gesellschaft nach § 3 Abs. 3 DBGrG fortgesetzt wird. Eine solche ausdrückliche Einschränkung enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG nicht. Die Regelung ist auch nicht auf die sog. erste Bahnreform beschränkt. § 3 Abs. 3 DBGrG zeigt vielmehr, dass bei der Gründung der Deutsche Bahn AG bereits vorhersehbar war, dass die Deutsche Bahn AG ihrerseits neue Gesellschaften gründet, sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen und solche Unternehmen gründen und erwerben kann. Jedenfalls in diesen Fällen sollte die Pflichtversicherung vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt werden. Dies ergibt sich zumindest mittelbar aus der in § 21 Abs. 4, § 23 DBGrG geregelten Erstattungspflicht. Entgegen der Auffassung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens lässt sich aus § 21 Abs. 4 DBGrG sowie § 23 DBGrG allerdings nicht schließen, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung nur für die Dauer der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei ausgegliederten Gesellschaften iSd. § 2 Abs. 1 DBGrG und Gesellschaften iSd. § 3 Abs. 3 DBGrG bestehen sollte. § 21 Abs. 4 DBGrG und § 23 DBGrG regeln nur die Kostenerstattung dieser Gesellschaften gegenüber dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen, nicht jedoch dessen Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung, denn § 23 DBGrG nimmt nicht auf § 14 Abs. 2 DBGrG Bezug. Dies zeigt, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unabhängig davon besteht, ob eine Kostenerstattung erfolgt und damit auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bei einer Gesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG beschäftigt ist.

28bb) Insbesondere aus dem Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG folgt, dass die Verpflichtung zur Fortführung der Pflichtversicherung auch dann fortbesteht, wenn die am auf die Deutsche Bahn AG übergegangene Betriebsstätte von einem nicht dem DB-Konzern angehörenden Unternehmen übernommen wird und der Arbeitnehmer nach wie vor dort beschäftigt ist.

29Mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG wollte der Gesetzgeber von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Deutsche Bahn AG die tarifvertraglich begründeten Anwartschaften der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung ausnehmen. Damit sollte es der neu gegründeten Deutsche Bahn AG überlassen werden, im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung selbst darüber zu befinden, ob sie sich an der bestehenden Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen oder eine eigene betriebliche Zusatzversorgung einrichten will (BT-Drucks. 12/4609 S. 83). Die Rechtsposition der von der Gründung der Deutsche Bahn AG betroffenen Arbeitnehmer sollte aber nicht verschlechtert werden. Diese Arbeitnehmer sollten ihre Zusatzversorgung auch für die Zukunft behalten. Deshalb sollte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Zusatzversorgung fortführen. Die vormaligen Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn sollten durch § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG so gestellt werden, dass sie hinsichtlich ihrer betrieblichen Zusatzversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B durch die Privatisierung der Deutschen Bundesbahn keine Nachteile erleiden. Sie sollten hinsichtlich der Pflichtversicherung auch zukünftig so behandelt werden, als sei es nicht zu einer Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und damit zu einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche Bahn AG gekommen. Voraussetzung für die Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist demnach nur, dass der Arbeitnehmer bei einem gedachten Fortbestand der Deutschen Bundesbahn ohne Privatisierung weiterhin bei dieser in einer der in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen einer dieser Dienststellen beschäftigt wäre. Die Pflichtversicherung endet erst dann, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis ausscheidet und er nicht mehr in einer dieser Dienststellen bzw. Teilen einer solchen Dienststelle beschäftigt ist. In diesem Fall wäre auch bei einem Fortbestand der Deutschen Bundesbahn die Zusatzversicherung beendet worden.

30Dem steht nicht entgegen, dass das beklagte Bundeseisenbahnvermögen von einem anderen als den in § 2 Abs. 1 DBGrG und § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG genannten Unternehmen eine Erstattung der aufgewandten Kosten nach §§ 23, 21 Abs. 4 DBGrG nicht erhalten kann. Die Regelungen in § 21 Abs. 4, § 23 DBGrG beschränken die Erstattungspflicht der Deutsche Bahn AG und der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 DBGrG bzw. Beteiligungsgesellschaften nach § 3 Abs. 3 DBGrG gegenüber dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen auf die Beträge, die diese Gesellschaften für die betriebliche Altersversorgung der von ihnen eingestellten Arbeitnehmer aufwenden. Ihre finanzielle Belastung durch die Altersversorgung der übernommenen Arbeitnehmer ist dadurch auf die Beträge beschränkt, die sie selbst für eine betriebliche Zusatzversorgung neu eingestellter Arbeitnehmer aufbringen. Die Erstattungsregelung in §§ 23, 21 Abs. 4 DBGrG birgt damit von vornherein für das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Gefahr, dass es keine oder keine vollständige Kostenerstattung erhält.

313. Danach ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet, auch für die Zeit nach dem Beiträge zugunsten des Klägers an die Rentenzusatzversicherung abzuführen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am in dem Ausbesserungswerk Kaiserslautern, einer Dienststelle iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG, beschäftigt. Er ist nach wie vor - auch nach dem  - dort tätig. Es ist unerheblich, dass das Ausbesserungswerk Kaiserslautern seitdem von der SRS GmbH und damit nicht mehr von einem Unternehmen iSd. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 DBGrG betrieben wird.

324. Etwas anderes folgt nicht aus § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Es kann dahinstehen, ob diese Satzungsbestimmung die durch § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG angeordnete Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Zusatzversicherung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen auf Dritte, die eine am auf die Deutsche Bahn AG übergegangene Dienststelle übernehmen, wirksam einschränken kann. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist auch nach § 148 Abs. 3 Buchst. b der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, die Pflichtversicherung des Klägers fortzuführen. Die Voraussetzungen dieser Satzungsbestimmung sind erfüllt.

33a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist ohne sein Verschulden vor dem auf die SRS GmbH übergegangen.

34b) Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte „im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns“ iSd. Satzungsbestimmung. Die DB Cargo AG hielt zuletzt noch ca. 19 % der Anteile an der BTK GmbH. Damit hatte die DB Cargo AG ein Interesse daran, dass die Arbeitsverhältnisse der bei der BTK GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, somit auch dasjenige des Klägers, auf die SRS GmbH übergingen oder endeten, um eine zügige Liquidation der BTK GmbH zu ermöglichen.

35c) Im Zeitpunkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die SRS GmbH war der Kläger auch aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns iSd. Satzungsbestimmung kündigungsgeschützt. Sein Kündigungsschutz richtete sich zu diesem Zeitpunkt zwar unmittelbar nach § 6 Abs. 1 des bei der BTK GmbH geltenden SicherungsTV BT KL, wobei dahinstehen kann, ob die BTK GmbH am dem DB AG-Konzern angehörte. Denn nach § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL galt für den Arbeitnehmer, der vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs von der DB Cargo AG auf die BTK GmbH kündigungsgeschützt war, diese Kündigungsbeschränkung fort. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der DB Cargo AG auf die BTK GmbH war der Kläger nach § 30 Abs. 3 LTV-DB und § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV, und damit aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns, kündigungsgeschützt, da er eine Eisenbahndienstzeit von 15 Jahren zurückgelegt hatte und älter als 40 Jahre war. Dieser bestehende Kündigungsschutz wurde durch § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL nur fortgeschrieben und nicht neu geschaffen. Er beruht daher auf tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns. Deshalb ist es unerheblich, dass nach § 9 Abs. 3 SicherungsTV BT KL die bislang für die Arbeitnehmer der DB Cargo AG geltenden Tarifverträge außer Kraft getreten sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
AAAAE-23962