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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 1729/07 EFG 2013 S. 194 Nr. 3

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a

Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren

Leitsatz

  1. Bei der Bemessung von Garantierückstellungen eines Kfz-Importeurs aufgrund einer Garantiezusage sind die Kosten für Ersatzteile sowie die zu übernehmenden Reparaturkosten der Vertragshändler zu berücksichtigen.

  2. Interne Kosten des Importeurs durch Vorhalten einer eigenen Reparaturwerkstatt sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn für den Importeure keine eigene Sachleistungsverpflichtung besteht, weil der Kunde nach den Garantiebedingungen lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung beim Vertragshändler hat.

  3. Soweit der Importeure gleichwohl aus Gründen der für ihn wichtigen Markenreputation eine eigene Werkstatt mit hohem technischen Sachverstand zur Durchführung von Reparaturen auf Kulanz vorhält, sind die dadurch entstehenden Kosten nicht im Rahmen der Garantieverpflichtung und ist nicht rückstellungsfähig.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 194 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2013 S. 630
IAAAE-23929

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.04.2012 - 4 K 1729/07

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