Oberste Finanzbehörde der Länder - S 2334 BStBl 2012 I S. 940

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten

    1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    2. wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.

  4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2013 bis 2015 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      bei einem Flug von
      Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
      1 bis 4 000 km
      0,04
      4 001 bis 12 000 km
      0,04 – 
      0,01 × (FKM – 4 000)
      8000
      mehr als 12 000 km
      0,03

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

      Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    2. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    3. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA –“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 15 Prozent zu erhöhen.

    Beispiel:

    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt-Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2 507 km. Der Wert des Fluges beträgt 60 Prozent von (0,04 × 2 507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 15 Prozent (= 9,03 Euro) = 69,20 Euro.

  5. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

    2. dieser Flug den unter Nummer 4 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

  6. Von den Werten nach Nummern 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

  7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom (BStBl I S. 1314) für die Jahre 2013 bis 2015.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der Länder v. - S 2334
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 – S 2334/172
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 – S 2334 – 005 – 29 588/12
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B – S 2334 – 8/2009
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 – S 2334 – 2012#008
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 2334 – 108 – 11-4
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - 52 – S 2334 – 017/12
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2334 A – 006 – II 3b
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 – S 2334 – 129/94-002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 2334 – 17 – 3332
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2334 – 3 – V B 3
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 2334 A – 06 – 009 – 441
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes - B/2 – S 2334-1#066, 2012/83696
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 – S 2334 – 5/94 – 37326
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 45 – S 2334 – 297
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 314 – S 2334 – 230
Thüringer Finanzministerium - S 2334 A – 9 – 21.4

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 940
GAAAE-22171