BGH Beschluss v. - EnVZ 9/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).

2 Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen dem Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1 EnWG und der Verwaltungsvollstreckung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Die Frage lässt sich ohne weiteres beantworten.

3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften ist in § 94 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Weder dieser Regelung noch § 30 EnWG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vollstreckung eines bereits ergangenen und vollziehbaren Verwaltungsakts - im Streitfall der in Form einer Allgemeinverfügung ergangenen (, RdE 2008, 362 Rn. 7 ff. - EDIFACT) Festlegung GPKE - zu unterbleiben hat, wenn das Ziel der Vollstreckungsmaßnahme auch durch den Erlass einer individuellen Verfügung auf der Grundlage von § 30 EnWG erreicht werden könnte.

Fundstelle(n):
KAAAE-21082