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FG Köln Beschluss v. - 9 V 1481/12

Gesetze: ErbStG § 13c, ErbStG § 28 Abs 3

Erbschaftsteuer:

Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

Leitsatz

1) Anspruch auf zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Veräußerung des begünstigten Vermögens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruht und sich nicht (erst) aus der Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt.

2) Anspruch auf Stundung besteht dann nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ErbBstg 2013 S. 33 Nr. 2
ErbStB 2012 S. 292 Nr. 10
UVR 2013 S. 8 Nr. 1
MAAAE-17063

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FG Köln, Beschluss v. 10.08.2012 - 9 V 1481/12

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