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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1355/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 94 Abs. 1, HGB § 240 Abs. 3, HGB § 240 Abs. 4

Zulässigkeit der Einzelbewertung des Feldinventars mit Teilschätzungen in Form des Ansatzes der Maschinenringsätze trotz fehlender Kosten- und Leistungsrechnung

Grasnarbe kein Umlaufvermögen

Leitsatz

1. Beim Feldinventar handelt es sich steuerlich um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) jeweils als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.

2. Das Feldinventar muss auch bei Fehlen einer Kosten- und Leistungsrechnung nicht mit den Durchschnittswerten gemäß den Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft – BML – bewertet werden, es kann auch eine Einzelbewertung des Feldinventars aufgrund einer Inventur mit Teilschätzungen in Form des Ansatzes der Maschinenringsätze vorgenommen werden.

3. Die über mehrere Jahre, in der Regel über fünf Jahre, stehende Grasnabe des Feldfutters ist dazu geeignet und bestimmt, dem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zu dienen, und gehört daher nicht zum Umlauf-, sondern zum Anlagevermögen; insoweit kann daher kein Feldinventar angesetzt werden.

Fundstelle(n):
LAAAE-15935

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.05.2012 - 8 K 1355/10

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