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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 517

Erstattungszinsen nach § 233a AO

Aktuelles aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung

Werner Siegle

Im nachfolgenden Beitrag wird die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und Verwaltung zu Erstattungszinsen nach § 233a AO dargestellt. Dabei wird auch auf die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung eingegangen. Vorab widmet sich der Beitrag den allgemeinen Grundsätzen der Vollverzinsung.

I. Grundsätze der Vollverzinsung

1. Allgemeines

Im Rahmen der Vollverzinsung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO verzinst. Steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Zinsen werden nicht verzinst (§ 233 Satz 2 AO).

2. Zinslauf

a) Beginn

Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurde für Land- und Forstwirte die Karenzzeit bei Steuern, die nach dem entstanden sind, von 21 auf 23 Monate verlängert (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO). Beruht die Steuerfestsetzung auf der erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO). Bei der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags beginnt...

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