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Hessisches FG Urteil v. - 13 K 820/05

Gesetze: StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1, StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 12 Abs. 1

Sperrfrist bei Wiederbestellung als Steuerberater

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG wonach die Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen kann, wenn auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114 StBerG), verzichtet wurde, ist verfassungsgemäß.

  2. Der Umstand, dass für Fragen der Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberater nach § 48,40 StBerG die Steuerberaterkammer zuständig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.

  3. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 48 Abs. 1 StBerG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Steuerberaterkammer, die vom Gericht gem. § 102 FGO nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers hin überprüft werden kann.

  4. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
SAAAE-14939

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Hessisches FG, Urteil v. 01.12.2009 - 13 K 820/05

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