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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 2239/09

Gesetze: AO § 63 Abs. 1, AO § 57 Abs. 1 S. 1, AO § 58 Nr. 1, AO § 58 Nr. 2

Gemeinnützigkeit bei Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften

Leitsatz

  1. Eine unschädliche Mittelbeschaffung bzw. Mittelweitergabe i.S.d. § 58 Nr. 1 AO liegt nur dann vor, wenn die Mittel auf der Ebene der geförderten Körperschaft zu denselben Zwecken verwandt werden, die die geförderte Körperschaften nach ihrer Satzung verfolgt.

  2. Bei der Weiterleitung von Fördermitteln ergibt sich aus der Rechtssystematik der §§ 57 Abs. 1 S. 1,63 Abs. 1 AO und des § 58 Nr. 1 AO, dass bei der Mittelbeschaffung für eine andere Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke der geförderten Körperschaft denen der fördernden Körperschaft entsprechen müssen.

  3. Die Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 AO, als einer weiteren Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit, werden nur erfüllt, wenn die fördernde Körperschaft ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke zumindest teilweise unmittelbar verfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 11 Nr. 10
DStRE 2013 S. 434 Nr. 7
QAAAE-13103

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.04.2012 - 4 K 2239/09

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