Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes
Instanzenzug: Az: I ZR 6/10vorgehend OLG Frankfurt Az: 6 U 160/08vorgehend LG Frankfurt Az: 2-6 O 439/07
Gründe
1Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" ersetzt wird durch "Recovery-CD". Dieser Antrag ist unzulässig.
2Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (, NJW 1999, 796; Beschluss vom - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
3Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2004, 271, 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Fundstelle(n):
EAAAE-12511