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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 509/12 AO EFG 2012 S. 890 Nr. 10

Gesetze: AO § 109 Abs. 1 Satz 1, AO § 149 Abs. 2 Satz 1, FGO § 102, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Verlängerung von Steuererklärungsfristen

Leitsatz

  1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Ablehnung der Verlängerung von Steuererklärungsfristen kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr statthaft und zulässig sein.

  2. Die in dem das sog. Kontingentierungsverfahren betreffenden Erlass des FM Nordrhein-Westfalen vom (S 0320 - 1/6 - V A 2) dargestellten Verfahrensregeln, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage der Mandantenliste des Steuerberaters, lassen keine Ermessensfehler erkennen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 211 Nr. 7
DStR 2012 S. 10 Nr. 41
DStRE 2012 S. 1536 Nr. 24
EFG 2012 S. 890 Nr. 10
StBW 2012 S. 776 Nr. 17
Ubg 2013 S. 55 Nr. 1
DAAAE-10187

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.03.2012 - 12 K 509/12 AO

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