Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - akt. ESt-Kurzinfo 2007/48

Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG; Zeitliche Anwendung der durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderten Fassung

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 wie folgt gefasst:

„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.”

Die Neufassung ist nach Artikel 20 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2007 am in Kraft getreten.

Mit ( BStBl 2011 II S. 1017) hat der BFH entschieden, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des JStG 2007 vom auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden ist, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen (veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise). Auf den Zeitpunkt der Bilanzberichtigung kommt es dagegen nicht an.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - akt. ESt-Kurzinfo 2007/48

Fundstelle(n):
GAAAE-10014