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infoCenter (Stand: März 2024)

Gemeinnützigkeit

Reinald Gehrmann
Erleichterungen auf Grund des Krieges in der Ukraine

Im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat das Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften eingeführt:

Gemeinnützige Körperschaften dürfen aufgrund von Sonderaktionen im Zusammenhang mit dem Ukraine Krieg gesammelten Mittel sowie ihre sonstigen, keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegenden finanziellen oder sachlichen Mittel zugunsten von durch den Ukraine Krieg Geschädigten auch dann verwenden, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Zu den Zweckbetrieben rechnen auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO.) Die für diese Einrichtungen geltenden besonderen steuerlichen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes wie z. B. die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 und 24 UStG oder die Steuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG werden auch auf die Leistungen in Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Für Spenden, die bis zum den durch den Ukraine Krieg Geschädigten zu Gute kommen und auf entsprechende Sonderkonten geleistet werden, gilt ein vereinfachter Spendennachweis.

Corona-Hilfen

Durch Schreiben vom hat das BMF die in seinen , und vom getroffenen Maßnahmen nochmals bis zum verlängert.

Damit gelten auch für 2022 gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen u.a. zur Durchführung von Spendenaktionen, sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen sowie von Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Darüber hinaus ist für diesen Zeitraum auch der Ausgleich von nachweislich durch die Corona-Krise entstandenen Verlusten in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich,

Zu umsatzsteuerlichen Erleichterungen vgl. nunmehr .

Jahressteuergesetz 2020

Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) sind zahlreiche Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts mit Wirkung ab dem in Kraft getreten.

U.a. zählen nun auch der Klimaschutz, die Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung oder Identität, der Freifunk, die Ortsverschönerung, die Pflege von Friedhöfen oder Denkmälern für totgeborene Kinder und die Hilfe für rassistisch (statt rassisch) Verfolgte zu den gemeinnützigen Zwecken. Die Weitergabe von Geldern zwischen gemeinnützigen Körperschaften wurde erleichtert (§§ 58, 58a AO). Neu ist auch, dass die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig trotz formal einwandfreier Satzung verweigert werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Körperschaftsteuerbescheides oder ersten Freistellungsbescheides Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussatzungen verstößt (§ 60a Abs. 6 AO). Kleine gemeinnützige Organisation mit Einnahmen bis 45.000 Euro sind nunmehr von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit (§ 55 AO n.F.).

Zum soll ein öffentlich zugängliches "Zuwendungsempfängerregister" beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgebaut werden, in dem gemeinnützige Körperschaften mit Name und Anschrift, ihren steuerbegünstigten Zwecken, dem zuständigen Finanzamt, dem Datum des letzten erteilten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO, ihrer Bankverbindung und Erwähnungen im Verfassungsschutzbericht aufgeführt werden. Auch Parteien und kommunale Wählergemeinschaften sollen dort derart gelistet werden (§ 60b AO). Weiterhin soll ein Zuwendungsregister zur Erleichterung des steuerlichen Zuwendungsabzugs nach § 10b EStG eingerichtet werden, indem die dort gespeicherten Daten als E-Daten Eingang in die vorausgefüllte Steuererklärung finden.

Entwurf des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628 v. )

Durch eine Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG soll geregelt werden, dass die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen von Zweckbetrieben erforderliche Voraussetzung einer Prüfung nach § 65 Nr. 3 AO nur für Leisungen der Zweckbetriebe i.S.d. §§ 66 - 68 AO zu erfolgen hat.

I. Definition der Gemeinnützigkeit

Unter Gemeinnützigkeit versteht man den Bereich des Steuerrechts, der die steuerliche Begünstigung privater Aktivitäten zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit behandelt. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken und regelt die Voraussetzungen der mit diesen Aktivitäten verbundenen steuerlichen Begünstigungen.

II. Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit

Für gemeinnützige Körperschaften gelten Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen:

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten

  • Befreiung von der Gewerbesteuer, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird

  • Befreiung von der Erbschaftsteuer

  • Befreiung von der Grundsteuer, soweit ihr Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird

  • Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer für Umsätze, mit denen die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

  • Von ihnen vereinnahmte Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben – bei Körperschaften als Betriebsausgaben – geltend gemacht werden.

Der Status der Gemeinnützigkeit macht überdies Körperschaften für Sponsoren, die sich werbewirksam und mit dem Ziel der Imageförderung präsentieren wollen, sehr attraktiv.

Dieser besondere Status endet. wenn die Körperschaft ihre steuerbegünstigte Tätigkeit einstellt oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

III. Mögliche Rechtsformen

  • Rechtsfähige wie nicht rechtsfähige Vereine,

  • Stiftungen bürgerlichen Rechts,

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),

  • aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Körperschaftsteuerbefreiung endet dann, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Entsprechend der Rechtsprechung des EUGH ist nicht Voraussetzung für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, dass sie ihren Sitz im Inland hat. Dementsprechend werden nach einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2009 ausländische steuerbegünstigte Körperschaften den inländischen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt, wenn sie nachweislich die Allgemeinheit fördern. Allerdings ist bei einer entsprechenden Prüfung allein das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht maßgebend. Deutschland ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, einen nach ausländischem Recht verliehenen Gemeinnützigkeitsstatus anzuerkennen.

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