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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1893/10 EFG 2012 S. 1005 Nr. 11

Gesetze: AO § 231 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; § 258; § 119 Abs. 2; § 125

Zahlungsverjährung wird auch durch mündlichen Vollstreckungsaufschub unterbrochen

Leitsatz

Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung „durch Vollstreckungsaufschub„ gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass der Vollstreckungsaufschub schriftlich gewährt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn das Finanzamt dem Vollstreckungsschuldner - gegebenenfalls auch mündlich im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung - zusagt, von der zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs für eine bestimmte Zeit absehen zu wollen.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 802 Nr. 13
DStR 2012 S. 12 Nr. 47
DStRE 2013 S. 186 Nr. 3
EFG 2012 S. 1005 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1724
StBW 2012 S. 349 Nr. 8
b&b 2012 S. 12 Nr. 6
EAAAE-06498

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.02.2012 - 2 K 1893/10

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