BS WP/vBP § 23

Teil 2: Berufshaftpflichtversicherung

§ 23 Versicherungspflicht

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung, die gemäß § 54 WPO zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit (§§ 2, 129 WPO) ergebenden Haftpflichtgefahren zu unterhalten ist, muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

(2) 1Erfolgt die Bestellung zum WP auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Absatz 1 WPO, so sind die von den Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen. 2Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 3Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der WP, sofern die Erfüllung der Verpflichtungen des § 26 durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-03735