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LG Bonn Beschluss v. - 16 T 434/09

Gesetze: HGB § 335 Abs. 4HGB § 335 Abs. 5HGB § 325 Abs. 1FGG § 135 Abs. 3FamG § 390 Abs. 5

Festsetzung von Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des zweiten Ordnungsgeldes mit Verfügung vom ...02.2009, zugestellt am ...02.2009, angedroht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. -1 (LG Bonn hebt Ordnungsgeld für verspätete Offenlegung auf - Wirbelsturm oder nur ein laues Lüftchen?)
ZAAAE-02943

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LG Bonn, Beschluss v. 20.10.2011 - 16 T 434/09

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