SenFin Berlin - III A - S 2411 - 2/2007

Anwendung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal irischer Fluggesellschaften – „Income Levy”

Bei der irischen „Income Levy” finden hinsichtlich der persönlichen Steuerpflicht dieselben Kriterien Anwendung wie bei der „Income Tax”. Ob und in welchem Umfang die Einkünfte des Steuerpflichtigen der irischen Besteuerung unterliegen, richtet sich vornehmlich nach dem Wohnsitzstatus in Irland. Nach irischem Steuerrecht unterscheidet man zwischen „ordinarily resident”, „resident” und/oder „domiciled”. Nicht in Irland ansässiges („not resident”) Flugpersonal ist danach (1) nur mit den auf eine Tätigkeit in Irland entfallenden Einkünften und/oder (2) mit aus irischen Einkunftsquellen („Irish sourced income”) stammenden Einkünften steuerpflichtig.

Soweit in Irland die Vergütung des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Flugpersonals nur insoweit einer Besteuerung unterworfen wird, als die Vergütung auf die in Irland ausgeübte Tätigkeit entfällt, d. h. soweit dortige Flughäfen angeflogen werden, sind die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG für den angesprochenen Personenkreis in Bezug auf den Teil der Vergütung, der nicht in Irland besteuert wird bzw. nicht der „Income Levy” unterliegt, erfüllt. Denn solche Einkünfte wären bei einer in Irland unbeschränkt steuerpflichtigen Person steuerpflichtig. Knüpft die Steuerpflicht in Irland unabhängig vom Tätigkeitsort an den Arbeitsvertrag („Irish sourced income”) mit einem irischen Arbeitgeber an, liegt ebenfalls keine umfassende Steuerpflicht des nicht in Irland ansässigen Flugpersonals vor, da nur die aus irischen Quellen stammenden Einkünfte besteuert werden. Dass diese Einkünfte u. U. sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen darstellen, ist dabei unschädlich. Wenn diese Einkünfte aufgrund des Arbeitsvertrages in Irland als „Irish sourced income” besteuert werden bzw. „Income Levy” erhoben wird und auch kein Erstattungsanspruch vorliegt, ist die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit ausgeschlossen.

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG findet daher nur für den Teil der Einkünfte Anwendung, der nicht der Besteuerung bzw. der „Income Levy” unterliegt. Als Nichtbesteuerung gilt auch, wenn die Einkünfte nur deshalb besteuert werden, weil der Steuerpflichtige es versäumt, einen Antrag auf Erstattung der erstattungsfähigen Steuer bzw. der „Income Levy” zu stellen.

SenFin Berlin v. - III A - S 2411 - 2/2007

Fundstelle(n):
IAAAE-02418