BGH Beschluss v. - IV ZR 267/04

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Karlsruhe, 6 O 968/03 vom OLG Karlsruhe, 12 U 195/04 vom

Gründe

I. Der am geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende St euerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.

Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das ) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grun drecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umf ang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).

Der Senat hat mit Teilurteil vom festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Werner D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (VersR 2010, 1207).

Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.

Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.

II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nachdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist. Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil vom entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden Senatsurteil vom . Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfassungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.

Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 308 Rn. 10).

Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss vom festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das Teilurteil des Senats vom obsiegt hat, ist es hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich nunmehr auf der Grundlage des (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom . Die Beklagte hat es ferner ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29 Nr. 2 GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Fundstelle(n):
NAAAE-01615