OFD Frankfurt/M. - S 2241a A - 11 - St 213

Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 EStG

Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG ergeben sich aus R 15a EStR sowie H 15a EStH.

Darüber hinaus wurden folgende Zweifelsfragen bereits entschieden:

1. Ergänzungsbilanzen

Das Kapitalkonto im Sinne des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters zusammen ( BStBl 1997 I S. 627). Für die Ermittlung des insgesamt zur Verfügung stehenden Verlustausgleichsvolumens aufgrund Kapital ist daher neben dem Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz immer auch auf die „geleistete Einlage” in der Ergänzungsbilanz abzustellen.

Bei Entnahmen von Wirtschaftsgütern, auf die Mehr-/Minderwerte in der Ergänzungsbilanz entfallen, ist das Kapitalkonto der Ergänzungsbilanz um die (anteiligen) Buchwerte der ausscheidenden Wirtschaftsgüter zu korrigieren.

Bei der Ermittlung der erweiterten Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG bleiben die Ergänzungsbilanzwerte außer Betracht, eine Umqualifizierung in Ausgleichsvolumen aufgrund Haftung ist nicht vorzunehmen.

2. Steuerfreie Einnahmen

Alle steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen, z. B. steuerfreie Zuschüsse und Zulagen, wie Investitionszulagen, steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens, erhöhen das steuerliche Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen aufgrund Kapital. Als handelsrechtlicher Teil des Betriebsergebnisses stellen sie jedoch keine haftungsbeendende Einlage im Sinne des § 171 HGB dar und mindern daher auch nicht die erweiterte Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG.

Beispiel 1 (Grundfall):

B ist Kommanditist der A,B,C – KG. Sein ins Handelsregister eingetragenes Kommanditkapital beträgt 200.000,– €, die darauf geleistete Einlage 80.000,– €, sein Verlustanteil des Jahres 01 300.000,– €.

Kapitalkontenentwicklung


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Geleistete Kommanditeinlage zum
 
80.000,– €
Verlust 01
 
 
./. 300.000,– €
Kapital
 
 
./. 220.000,– €
Verlust 01
300.000,– €
 
 
Ausgleichsfähig aufgrund Kapital nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG
80.000,– €
80.000,– €
 
 
220.000,– €
 
 
Ausgleichsfähig aufgrund Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
 
 
 
Hafteinlage
200.000,– €
 
 
Darauf geleistete Einlage
80.000,– €
 
 
Außenhaftung
120.000,– €
120.000,– €
120.000,– €
Verbleibender Betrag
100.000,– €
 
 
Insgesamt ausgleichsfähiger Verlust nach § 15a Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG
 
200.000,– €
 
Verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG
 
100.000,– €
 

Abwandlung zum Grundfall

Im Januar 01 erhält die A,B,C – KG eine steuerfreie Investitionszulage. Nach dem Gewinnverteilungsschlüssel entfällt auf B ein Betrag von 10.000,– €.

Kapitalkontenentwicklung


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Geleistete Kommanditeinlage
80.000,– €
Anteil steuerfreie Investitionszulage
10.000,– €
 
90.000,– €
Verlust 01
./. 300.000,– €
Kapital
./. 210.000,– €

Anwendung des § 15a EStG


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Verlust 01
300.000,– €
 
 
Ausgleichsfähig aufgrund Kapital nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG
90.000,– €
90.000,– €
 
 
210.000,– €
 
 
Ausgleichsfähig aufgrund Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
 
 
 
Hafteinlage
200.000,– €
 
 
Darauf geleistete Einlage
80.000,– €
 
 
Außenhaftung
120.000,– €
120.000,– €
120.000,– €
Verbleibender Betrag
90.000,– €
 
 
Insgesamt ausgleichsfähiger Verlust nach § 15a Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG
 
210.000,– €
 
Verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG
 
90.000,– €
 

Erläuterung:

Das Verlustausgleichsvolumen aufgrund Kapital hat sich um 10.000,– € erhöht. Die auf das Kommanditkapital geleistete Einlage von 80.000,– € und dementsprechend die fortbestehende Außenhaftung i. H. v. 120.000,– € bleiben gegenüber dem Grundfall unverändert.

Sind solche Beträge zurückzuzahlen, stellt dies zwar begrifflich keine Entnahme im Sinne des § 15a Abs. 3 EStG dar, wird aber wie eine solche behandelt.

Für alle Entnahmen solcher Beträge kommt im Fall der Überentnahme § 15a Abs. 3 EStG zur Anwendung.

Beispiel 2

Fortsetzung zu Beispiel 1 Abwandlung

Im Jahr 02 ist die gewährte Investitionszulage i. H. v. 10.000,– € zurückzuzahlen:

Bei dieser Rückzahlung handelt es sich begrifflich nicht um eine Entnahme, so dass kein originärer Fall des § 15a Abs. 3 EStG gegeben ist. Der aufgrund dessen gewährte Verlustausgleich muss jedoch rückgängig gemacht werden. Dies wird über die sinngemäße Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG erreicht. Dementsprechend ist eine Gewinnzurechnung von 10.000,– € vorzunehmen.

3. Veräußerungs- und Liquidationsfälle

Nach R 15a Abs. 4 EStR führen nachträgliche Einlagen des Kommanditisten – soweit er sein negatives Kapitalkonto dadurch wieder ausgleicht – dazu, dass er festgestellte verrechenbare Verluste spätestens im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft oder der gänzlichen Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch wirtschaftlich trägt. Daher können verrechenbare Verluste, die nach Abzug von einem etwaigen Veräußerungsgewinn verbleiben, zu diesem Zeitpunkt bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen als ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste behandelt werden. Nachträgliche Einlagen sind solche Einlagen, die bisher nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten geführt haben. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang mit der Liquidation oder Veräußerung ist nicht erforderlich. Wird die Einlage erst im Feststellungszeitpunkt nach der Veräußerung oder Liquidation geleistet, ist sie dann als nachträgliche Einlage anzusehen, wenn sie auch für die Besteuerung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns als rückwirkendes Ereignis behandelt wird.

Beispiel

Der Kommanditist Z scheidet zum aus der x,y,z – KG aus. Sein Kapitalkonto und der festgestellte verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG entwickeln sich wie folgt:


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Kapitalkonto
Verrechenbarer Verlust
Geleistete
20.000,– €
 
Kommanditeinlage
./. 10.000,– €
 
Verlust 01
 
 
 
 
 
10.000,– €
20.000,– €
Verlust 02
./. 30.000,– €
 
 
 
 
./. 20.000,– €
20.000,– €
Einlage 03
4.000,– €
./. 300,– €
Gewinn 03
300,– €
 
 
 
 
./. 15.700,– €
19.700,– €
Gewinn 04
1.000,– €
./. 1.000,– €
 
 
 
./. 14.700,– €
18.700,– €
Gewinn 05
700,– €
./. 700,– €
 
 
 
./. 14.000,– €
18.000,– €

Variante 1

Anlässlich seines Ausscheidens aus der KG Ende 05 leistet Z zum teilweisen Ausgleich seines negativen Kapitalkontos eine weitere Einlage von 1.000,– €.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns vor Anwendung des § 15a EStG


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Negatives Kapitalkonto
14.000,– €
Einlage im Zusammenhang mit dem Ausscheiden
1.000,– €
Veräußerungsgewinn
13.000,– €

Anwendung des § 15a EStG


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Veräußerungsgewinn
 
13.000,– €
Verrechenbarer Verlust
18.000,– €
./. 13.000,– €
Ausgleich maximal
13.000,– €
 
Zu versteuernder Veräußerungsgewinn
 
0,– €
Verbleibender verrechenbarer Verlust
5.000,– €
 
Einlage 05
1.000,– €
1.000,– €
Einlage 03
4.000,– €
4.000,– €
Bei der Veranlagung noch anzuerkennender Verlust
 
5.000,– €
Verbleibender verrechenbarer Verlust
0,– €
 

Damit haben die Einlagen, die bisher nicht zur Ausgleichsfähigkeit von Verlusten geführt haben, unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung beim Ausscheiden die Umqualifizierung verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste bewirkt, da der Kommanditist spätestens jetzt auch wirtschaftlich mit den Verlusten belastet ist.

Variante 2

Z leistet in 05 zunächst keine weitere Einlage, sondern erst aufgrund eines zwischen den zerstrittenen Gesellschaftern in 06 abgeschlossenen Vergleichs.

Ermittlung in 05:


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Veräußerungsgewinn
 
14.000,– €
Verrechenbarer Verlust
18.000,– €
./. 14.000,– €
Ausgleich maximal
14.000,– €
 
Zu versteuernder Veräußerungsgewinn
 
0,– €
Verbleibender verrechenbarer Verlust
5.000,– €
 
Einlage 03
4.000,– €
4.000,– €
Bei der Veranlagung noch anzuerkennender Verlust
 
4.000,– €
Verbleibender verrechenbarer Verlust
0,– €
 

Bei dem Vergleich und der daraufhin geleisteten Einlage handelt es sich um ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, aufgrund dessen die Veranlagung zu ändern und der Veräußerungsgewinn neu zu ermitteln ist. Gleichzeitig ist auch die Umqualifizierung verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste anzupassen, so dass bei der Änderungsveranlagung dasselbe Ergebnis erzielt wird wie bei der Variante 1.

Erfolgt die Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils durch die Gesellschaft, so steht dieser auch der Veräußerungspreis zu. Er wird vollständig in der Gesamthandsbilanz erfasst und geht daher in die Kapitalkonten der Mitunternehmer ein. Die Saldierung zwischen laufendem Gewinn/Verlust und Veräußerungsgewinn/-verlust ist daher im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung vorzunehmen. Ein sich evtl. ergebender negativer Saldo unterliegt dann der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG. Dabei wird ein vorhandenes Ausgleichsvolumen aufgrund Kapital vorrangig zum Ausgleich des laufenden Verlustes verwendet. Auf einen verbleibenden laufenden Gewinn oder Veräußerungsgewinn ist § 15a Abs. 2 EStG anzuwenden. Verbleibt sowohl ein laufender Gewinn als auch ein Veräußerungsgewinn, so wird zugunsten des Steuerpflichtigen ein verrechenbarer Verlust vorrangig vom laufenden Gewinn abgezogen.

Beispiel:

B ist mit 60 % als Kommanditist an der A,B,C – KG beteiligt. Das Kommanditkapital ist in voller Höhe eingezahlt, sein Kapitalkonto zum beläuft sich auf 20.000,– €.

Variante 1

Im Jahr 02 erzielt die A,B,C – KG einen laufenden Verlust von 183.333,– €. Außerdem veräußert die KG einen Teilbetrieb, der zu einem Veräußerungsgewinn von 133.333,– € führt.

Kapitalkontenentwicklung


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Stand
 
20.000,– €
 
Laufender
./. 110.000,– €
 
 
Verlust 02 60 % von 183.333 €
+ 80.000,– €
 
 
Veräußerungsgewinn 60 % von 133.333 €
 
 
 
Saldo
./. 30.000,– €
./. 30.000,– €
Saldo = laufender Verlust
Stand
 
./. 10.000,– €
 

Anwendung des § 15a EStG

Auf den Saldo aus laufendem Gewinn/Verlust und Veräußerungsgewinn/-verlust ist § 15a Abs. 1 EStG anzuwenden, d. h., 20.000,– € sind ausgleichsfähig und 10.000,– € nur verrechenbar im Sinne des § 15a Abs. 2 EStG.

Variante 2

Abweichend von Variante 1 beläuft sich der Anteil des B am laufenden Verlust 02 auf ./. 15.000,– €. Aus der Veräußerung des Teilbetriebs durch die A,B,C – KG ergibt sich ein Veräußerungsverlust, der Anteil des B beträgt ./. 8.000,– €.

Kapitalkontenentwicklung


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Stand
 
20.000,– €
 
Anteil am
./. 15.000,– €
 
 
laufenden
./. 8.000,– €
 
 
Verlust 02 Anteil am Veräußerungsverlust 02
 
 
 
Saldo
./. 23.000,– €
./. 23.000,– €
Saldo = laufender Verlust und Veräußerungsverlust
Stand
 
./. 3.000,– €
 

Anwendung des § 15a EStG

Vorrangig ist das Kapitalkonto zum Ausgleich des laufenden Verlustes zu verwenden


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Ausgleichsfähiger laufender Verlust
./. 15.000,– €
Ausgleichsfähiger Veräußerungsverlust
./. 5.000,– €
Verrechenbarer Veräußerungsverlust
./. 3.000,– €

Variante 3

Die A,B,C – KG erwirtschaftet in 02 einen laufenden Gewinn und einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs. Der Anteil des B am laufenden Gewinn beträgt 17.000,– €, der Anteil am Veräußerungsgewinn 9.000,– €. Der festgestellte verrechenbare Verlust zum beläuft sich auf 21.000,– €.

Kapitalkontenentwicklung


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Stand
 
20.000,– €
 
Anteil am
17.000,– €
 
 
laufenden
9.000,– €
 
 
Gewinn 02
 
 
 
Anteil am Veräußerungsgewinn 02
 
 
 
Saldo
26.000,– €
26.000,– €
Saldo = laufender Gewinn und Veräußerungsgewinn
Stand
 
46.000,– €
 

Anwendung des § 15a EStG

Der Anteil am laufenden Gewinn wird in voller Höhe mit dem verrechenbaren Verlust verrechnet und ist nicht zu versteuern. Von dem Anteil am Veräußerungsgewinn werden 4.000,– € mit dem restlichen verrechenbaren Verlust verrechnet und sind ebenfalls nicht zu versteuern, die verbleibenden 5.000,– € werden ermäßigt versteuert.

Bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch den Gesellschafter steht diesem auch der Veräußerungspreis zu. Dieser geht daher auch nicht in die Kapitalkontenentwicklung der Mitunternehmerschaft ein, eine Saldierung erfolgt demzufolge auch nicht im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung. Übersteigt nach der Saldierung der laufende Verlust den Veräußerungsgewinn, so unterliegt der Saldo der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG. Übersteigt der Veräußerungsverlust den laufenden Gewinn, so unterliegt der verbleibende Verlust nicht der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG, da der Veräußerungsverlust in voller Höhe vom Gesellschafter getragen wird. Auf einen verbleibenden laufenden Gewinn oder Veräußerungsgewinn ist § 15a Abs. 2 EStG anzuwenden. Verbleibt sowohl ein laufender Gewinn als auch ein Veräußerungsgewinn, so ist zugunsten des Steuerpflichtigen ein verrechenbarer Verlust vorrangig vom laufenden Gewinn abzuziehen.

Beispiel:

C ist mit 40 % an der A,B,C – KG als Kommanditist beteiligt. Sein Kommanditkapital ist in voller Höhe eingezahlt. Zum scheidet C aus der KG aus.

Variante 1

Die A,B,C – KG erzielt in 02 einen laufenden Verlust von 50.000,– €. Das Kapitalkonto des C zum beträgt ./. 10.000,– €, sein Veräußerungsgewinn beim Ausscheiden 5.000,– €.

Kapitalkontenentwicklung


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Stand zum
./. 10.000,– €
Anteil am laufenden Verlust 02 40 % von 50.000,– €
./. 20.000,– €
Stand am
./. 30.000,– €

Gewinnermittlung


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Anteil am laufenden Verlust 02 40 % von 50.000,– €
./. 20.000,– €
Veräußerungsgewinn 02
+ 5.000,– €
Saldo
./. 15.000,– €

Anwendung des § 15a EStG

Bei dem Saldo von ./. 15.000,– € handelt es sich um laufenden Verlust aus der Gesellschaft, auf den § 15a EStG anzuwenden ist. Der Betrag ist daher nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar.

Variante 2

Die A,B,C – KG erzielt in 02 einen laufenden Gewinn von 7.500,– €. Das Kapitalkonto des C zum beträgt 100.000,– €, sein Veräußerungsverlust beim Ausscheiden ./. 150.000,– €.

Kapitalkontenentwicklung


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Stand zum
100.000,– €
Anteil am laufenden Gewinn 02 40 % von 7.500,– €
+ 3.000,– €
Stand am
103.000,– €

Gewinnermittlung


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Anteil am laufenden Gewinn 02 40 % von 7.500,– €
3.000,– €
Veräußerungsverlust 02
./. 150.000,– €
Saldo
 

Anwendung des § 15a EStG

Auf den Saldo von ./. 147.000,– €, um den der Veräußerungsverlust den Anteil am laufenden Gewinn übersteigt, ist § 15a EStG nicht anzuwenden, obgleich das Kapitalkonto für den Verlustausgleich nicht ausreicht und keine Außenhaftung besteht, da C seinen persönlichen Veräußerungsverlust auch wirtschaftlich in voller Höhe trägt.

Variante 3

Der Anteil von C am laufenden Gewinn 02 der A,B,C – KG beträgt 30.000,– €, beim Ausscheiden aus der Gesellschaft erleidet er einen Veräußerungsverlust von 10.000,– €. Zum wurde ein verrechenbarer Verlust von 5.000,– € festgestellt.

Gewinnermittlung


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Anteil am laufenden Gewinn 02
+ 30.000,– €
Veräußerungsverlust 02
./. 10.000,– €
Saldo
+ 20.000,– €

Anwendung des § 15a EStG

Auf den verbleibenden laufenden Gewinn ist § 15a Abs. 2 EStG anzuwenden, so dass nach Abzug des festgestellten verrechenbaren Verlustes ein zu versteuernder Betrag von 15.000,– € verbleibt. (Bei einem verbleibenden Veräußerungsgewinn wäre entsprechend zu verfahren).

Variante 4

Der Anteil von C am laufenden Gewinn 02 der A,B,C – KG beträgt 15.000,– €, beim Ausscheiden aus der Gesellschaft erzielt er einen Veräußerungsgewinn von 10.000,– €. Zum wurde ein verrechenbarer Verlust von 17.000,– € festgestellt.

Gewinnermittlung


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Anteil am laufenden Gewinn 02
+ 15.000,– €
Veräußerungsgewinn 02
+ 10.000,– €
Saldo
+ 25.000,– €

Anwendung des § 15a EStG

Der verrechenbare Verlust ist vorrangig vom laufenden Gewinn abzuziehen (15.000,– €). Damit verbleibt kein zu versteuernder laufender Gewinn. Nach Abzug des restlichen verrechenbaren Verlustes (2.000,– €) vom Veräußerungsgewinn ist der verbleibende Veräußerungsgewinn i. H. v. 8.000,– € ermäßigt zu versteuern.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2241a A - 11 - St 213

Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 15a EStG Karte 8
KAAAD-99621