BGH Beschluss v. - VI ZR 5/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 27 O 516/08 vom KG Berlin, 10 U 189/08 vom

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seinem Urteil vom das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ist aber im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt.

Fundstelle(n):
GAAAD-99187