BGH Beschluss v. - II ZR 72/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Karlsruhe, 10 O 314/09 vom OLG Karlsruhe, 15 U 11/10 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 3.000 € glaubhaft gemacht ist.

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwer des Rechtsmittelführers die Wertgrenze nach der Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt. Dabei ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (st. Rspr.; vgl. nur , [...] Rn. 1; Beschluss vom - XII ZR 92/02, NJW RR 2005, 1011; siehe zur vergleichbaren Situation der mangelnden Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung , ZEV 2009, 246 Rn. 9 mwN).

2. Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer lediglich darauf abgestellt, dass das Berufungsgericht den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt und ihm 3/4 der Kosten auferlegt hat, was seiner Ansicht nach zu einer Beschwer in Höhe von 37.500 € führen soll. Damit ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

a) Schon die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage, die gegen die Vollstreckung eines Urteils zur Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung gerichtet ist, nach dem Interesse des Klägers (=Schuldner der Auskunft) richtet, die Auskünfte nicht erteilen zu müssen (siehe dazu etwa , ZEV 2009, 246 Rn. 10 ff., 13; ebenso schon seit langem die Literatur, s. nur Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 39 "Zwangsvollstreckung" m.w.N.). Das Interesse des Klägers, die Auskünfte nicht erteilen bzw. die Schlussrechnung nicht erstellen zu müssen, hat der Senat bereits im Beschluss vom (II ZR 207/08, [...]) mit bis zu 15.000 € bewertet. 3/4 der Kosten würden mithin auf Seiten des Beklagten einen Betrag von 11.250 € ausmachen.

b) Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Der Beklagte verkennt, dass der Wert der Beschwer des unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach richtet, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskräftigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (, NJW RR 1988, 444; Urteil vom - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318; Beschluss vom - V ZB 40/09, NJW RR 2009,1431 Rn. 18; Beschluss vom - VII ZB 21/09, NJW-RR 2011, 489 Rn. 8). Materiell beschwert ist der Beklagte lediglich dadurch, dass der Kläger "derzeit" mangels Mitwirkung des Beklagten die Schlussrechnung nicht erstellen muss. Seine materielle Beschwer liegt mithin darin, dem Kläger nähere Angaben zu den halbfertigen Arbeiten an den mitgenommenen Mandatsakten zu machen. Da der Beklagte mit Schreiben vom den Wert der halbfertigen Arbeiten mit 18.746,73 € bereits beziffert hat, kann ihn der Aufwand, dem Kläger nunmehr die Angaben mitzuteilen, aus denen er diesen Betrag errechnet hat, stundenmäßig nicht mehr sehr belasten. Der Senat schätzt den Aufwand auf bis zu 3.000 € (§ 3 ZPO).

Fundstelle(n):
UAAAD-99165