OFD Rheinland - Kurzinfo ESt 49/2011

§ 32b EStG – Elektronische Übermittlung von Daten zu Lohnersatzleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen elektronisch übermittelt worden sind und eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten nicht möglich ist. Bisher wurde in diesen Einzelfällen ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis erstellt, auf dem vermerkt war, dass er die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt. Dieser Papier-Leistungsnachweis wurde dem betroffenen Steuerpflichtigen zugeleitet.

Das BMF hat der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass die Berichtigung elektronisch übermittelter Daten grundsätzlich ebenfalls elektronisch erfolgen muss. Soweit dieses derzeit noch nicht möglich ist, wurde die Bundesagentur für Arbeit gebeten, die berichtigten Papier-Leistungsnachweise dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Steuerpflichtigen zuzuleiten.

Soweit im Einzelfall ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis eingeht und die betroffene Veranlagung bereits durchgeführt ist, ist zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid zu ändern ist. Soweit die Veranlagung noch nicht durchgeführt worden ist, ist der Risikobereich „Kontrollmitteilungen (bei 2000er: ggf. K-Ordner)” im RMS-Datenblatt zu speichern.

OFD Rheinland v. - Kurzinfo ESt 49/2011

Fundstelle(n):
FAAAD-98402