BGH Beschluss v. - 1 StR 254/10

Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH

Gesetze: § 51 Abs 1 RVG, § 51 Abs 2 RVG, Nr 4130 RVG-VV, Nr 4132 RVG-VV

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 3 Ks 400 Js 37766/01

Gründe

1Der Angeklagte W. war vom Landgericht Mannheim freigesprochen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen.

2Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) in Höhe von 1.236,00 € und Nr. 4132 (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) in Höhe von 456,00 €, insgesamt in Höhe von 1.692,00 €.

3Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Verfahrensgebühr ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht befugt (vgl. , Rn. 5; -, BGHSt 23, 324). Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichtshof nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

4Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in Bischof, RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen.

5Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen. Der Senat hält die insgesamt beantragte Pauschvergütung in Höhe von 1.692,00 € - mit dem Vertreter der Bundeskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 412,00 € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses) auf jeden Fall zusteht. Der Senat hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf 1.300,00 € festgesetzt. (Die Mehrwertsteuer wird als Teil der Auslagen gesondert erstattet).

6Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der Antragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das Oberlandesgericht Karlsruhe (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tatsacheninstanz anhängig ist.

Nack                               Wahl                                 Hebenstreit

                  Graf                                 Sander

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 49
NJW 2012 S. 167 Nr. 3
AAAAD-96010